{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2024-06-07", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2022-16-und-18_2024-06-07.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/a866a09b-f680-4d24-a91f-9e48b3f44c18", "Checksum": "90ffadc62436a87658c4897bc0e248d5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2022/16 und 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 07.06.2024 10/2022/16 und 18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 07.06.2024 10/2022/16 und 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 07.06.2024 10/2022/16 und 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ehescheidung, Zuteilung der elterlichen Sorge, Kinderunterhalt, Freibetragsteilung – Art. 276, Art. 285 Abs. 1, Art. 298 und Art. 301a Abs. 1 ZGB.  | Bei der Zuweisung der Elternrechte verf&uuml;gt das Sachgericht &uuml;ber einen grossen Ermessensspielraum. Die Kooperationsf&auml;higkeit und Bindungstoleranz der Eltern ist auch bei der &Uuml;bertragung der elterlichen Sorge ein wichtiges Entscheidungskriterium (E. 3.1.1).\n\n&nbsp;\n\nDie Voraussetzungen f&uuml;r eine &Uuml;bertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil sind weniger streng als f&uuml;r einen Sorgerechtsentzug nach Art. 311 ZGB; die Alleinsorge muss aber eine eng begrenzte Ausnahme bleiben. Sie kann namentlich erforderlich sein, wenn die Eltern dauerhaft nicht in der Lage sind, miteinander &uuml;ber das Kind zu kommunizieren, so dass die gemeinsame Sorge eine Belastung f&uuml;r das Kind darstellt (E.&nbsp;3.1.2).\n\n&nbsp;\n\nUnter Umst&auml;nden gen&uuml;gt es, spezifische Entscheidungsbefugnisse des Sorgerechts einem Elternteil allein zuzuweisen (E.&nbsp;3.1.3; 3.1.9).\n\n&nbsp;\n\nGrunds&auml;tzlich haben beide Elternteile entsprechend ihrer Leistungsf&auml;higkeit f&uuml;r den Unterhalt des Kindes zu sorgen. Die zweistufig-konkrete Berechnungsmethode mit &Uuml;berschussverteilung tr&auml;gt diesem Umstand zu wenig Rechnung, da sie auf einer Gegen&uuml;berstellung des Gesamtbedarfs und des Gesamteinkommens aller Familienmitglieder beruht. Im Sinne einer Kontrollrechnung ist n&ouml;tigenfalls von der Verteilung des &Uuml;berschusses nach grossen und kleinen K&ouml;pfen abzuweichen, wenn der &Uuml;berschuss im Wesentlichen vom obhutsberechtigten Elternteil generiert wird, bei dem das Kind lebt, w&auml;hrend der unterhaltspflichtige Elternteil &uuml;ber weniger oder gar keine freien Mittel verf&uuml;gt (E. 5; 5.11).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2022/16 und 10/2022/18 vom 7. Juni 2024\n\n&nbsp;\n\n(Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in Zivilsachen trat das Bundesgericht mit Entscheid Nr. 5A_458/2024 vom 15. 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Sie kann namentlich erforderlich sein, wenn die Eltern dauerhaft nicht in der Lage sind, miteinander &uuml;ber das Kind zu kommunizieren, so dass die gemeinsame Sorge eine Belastung f&uuml;r das Kind darstellt (E.&nbsp;3.1.2).\n\n&nbsp;\n\nUnter Umst&auml;nden gen&uuml;gt es, spezifische Entscheidungsbefugnisse des Sorgerechts einem Elternteil allein zuzuweisen (E.&nbsp;3.1.3; 3.1.9).\n\n&nbsp;\n\nGrunds&auml;tzlich haben beide Elternteile entsprechend ihrer Leistungsf&auml;higkeit f&uuml;r den Unterhalt des Kindes zu sorgen. Die zweistufig-konkrete Berechnungsmethode mit &Uuml;berschussverteilung tr&auml;gt diesem Umstand zu wenig Rechnung, da sie auf einer Gegen&uuml;berstellung des Gesamtbedarfs und des Gesamteinkommens aller Familienmitglieder beruht. 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Negative Einflüsse auf die emotionale\nEntwicklung könnten die Entstehung psychiatrischer Auffälligkeiten begünstigen.\nZiel sei es daher, X. vor negativen Einflüssen und negativer Beeinflussung zu\nschützen. Die Gutachter empfehlen, den alltäglichen Aufenthalt (Lebensmittelpunkt/Obhut) von X. aufgrund der hochkonflikthaften Elternsituation auf den Berufungsbeklagten zu übertragen bzw. bei diesem zu belassen, was für das Kindeswohl am dienlichsten angesehen werde. Ein Wohnen X.' bei der Berufungsklägerin\nwürde nach Einschätzung der Sachverständigen sehr wahrscheinlich einen Kontaktabbruch zum Berufungsbeklagten zur Folge haben und die entwicklungspsychologische Entwicklung (u.a. Autonomieentwicklung) X.' massiv gefährden.\n\nBetreffend die anderen Kriterien innerhalb der elterlichen Sorge wie Entscheidungen in Bezug auf schulische oder medizinische Belange, Impfungen, Krankenhausaufenthalte etc. gehen die Sachverständigen davon aus, dass die Eltern mit Hilfe\nmediativer Gespräche in die Lage kommen könnten, sich hier zu einigen. Grundsätzlich schienen die Eltern die gleichen Ziele betreffend X.' Entwicklung zu haben.\nDie Sachverständigen empfehlen daher, in den anderen Bereichen (als dem Aufenthaltsort) ein gemeinsames Sorgerecht zu belassen. Konkret werde eine Mediation zwischen den Eltern angeraten, um Themen zu besprechen, die die Entwicklung und Förderung von X. betreffen, und um eventuelle Vorwürfe und Befürchtungen hören zu können. Darauf werde sich wohl aber die Berufungsklägerin aktuell\nnicht einlassen. Zur Vorbereitung einer gemeinsamen Mediation seien die Eltern\n\n8\n2024\n\nzunächst einzeln zu beraten, um später gemeinsame Elterngespräche zu ermöglichen. Sollte sich jedoch innerhalb eines halben bis eines Jahres abzeichnen, dass\nnotwendige Entscheidungen betreffend X. nicht angemessen kooperativ getroffen\nwerden könnten, weil die Eltern zu keiner Einigung kommen, empfehlen die Sachverständigen, das Sorgerecht auf den Berufungsbeklagten zu übertragen.\n\n3.1.9. Gestützt auf diese Einschätzung und namentlich vor dem Hintergrund der\nEreignisse während des Scheidungsverfahrens ist es vorliegend geboten, das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil der elterlichen Sorge entsprechend den gerichtlich angeordneten Kindesschutzmassnahmen weiterhin beim Berufungsbeklagten\nallein zu belassen. Das Kindeswohl verlangt, die Berufungsklägerin in dieser Hinsicht nicht mitbestimmen zu lassen, denn die Gefahr eines erneuten Kontaktabbruchs zum Berufungsbeklagten erscheint nach wie vor immanent. Auch in den\nübrigen Bereichen der elterlichen Sorge bestehen wie gesehen erhebliche Bedenken, ob die Parteien ihre Pflichten als Erziehungsberechtigte gemeinsam wahrnehmen können. Ungünstig in dieser Hinsicht ist, dass die Haltung der Berufungsklägerin nach Ansicht der Sachverständigen in deren Persönlichkeitsstruktur zu liegen\nscheint (vgl. BGE 142 III 197 E. 3.7). Ob und inwieweit die Berufungsklägerin therapeutischer Unterstützung bedarf, um ihre Widerstände zu überwinden, konnte im\nRahmen des Gutachtens nicht abschliessend geklärt werden, zumal die Berufungsklägerin die nötigen Entbindungserklärungen nicht unterzeichnete.\n\n"}