{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2024-06-07", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2022-16-und-18_2024-06-07.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/a866a09b-f680-4d24-a91f-9e48b3f44c18", "Checksum": "90ffadc62436a87658c4897bc0e248d5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2022/16 und 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 07.06.2024 10/2022/16 und 18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 07.06.2024 10/2022/16 und 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 07.06.2024 10/2022/16 und 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ehescheidung, Zuteilung der elterlichen Sorge, Kinderunterhalt, Freibetragsteilung – Art. 276, Art. 285 Abs. 1, Art. 298 und Art. 301a Abs. 1 ZGB.  | Bei der Zuweisung der Elternrechte verf&uuml;gt das Sachgericht &uuml;ber einen grossen Ermessensspielraum. Die Kooperationsf&auml;higkeit und Bindungstoleranz der Eltern ist auch bei der &Uuml;bertragung der elterlichen Sorge ein wichtiges Entscheidungskriterium (E. 3.1.1).\n\n&nbsp;\n\nDie Voraussetzungen f&uuml;r eine &Uuml;bertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil sind weniger streng als f&uuml;r einen Sorgerechtsentzug nach Art. 311 ZGB; die Alleinsorge muss aber eine eng begrenzte Ausnahme bleiben. Sie kann namentlich erforderlich sein, wenn die Eltern dauerhaft nicht in der Lage sind, miteinander &uuml;ber das Kind zu kommunizieren, so dass die gemeinsame Sorge eine Belastung f&uuml;r das Kind darstellt (E.&nbsp;3.1.2).\n\n&nbsp;\n\nUnter Umst&auml;nden gen&uuml;gt es, spezifische Entscheidungsbefugnisse des Sorgerechts einem Elternteil allein zuzuweisen (E.&nbsp;3.1.3; 3.1.9).\n\n&nbsp;\n\nGrunds&auml;tzlich haben beide Elternteile entsprechend ihrer Leistungsf&auml;higkeit f&uuml;r den Unterhalt des Kindes zu sorgen. Die zweistufig-konkrete Berechnungsmethode mit &Uuml;berschussverteilung tr&auml;gt diesem Umstand zu wenig Rechnung, da sie auf einer Gegen&uuml;berstellung des Gesamtbedarfs und des Gesamteinkommens aller Familienmitglieder beruht. Im Sinne einer Kontrollrechnung ist n&ouml;tigenfalls von der Verteilung des &Uuml;berschusses nach grossen und kleinen K&ouml;pfen abzuweichen, wenn der &Uuml;berschuss im Wesentlichen vom obhutsberechtigten Elternteil generiert wird, bei dem das Kind lebt, w&auml;hrend der unterhaltspflichtige Elternteil &uuml;ber weniger oder gar keine freien Mittel verf&uuml;gt (E. 5; 5.11).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2022/16 und 10/2022/18 vom 7. Juni 2024\n\n&nbsp;\n\n(Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in Zivilsachen trat das Bundesgericht mit Entscheid Nr. 5A_458/2024 vom 15. 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Es trifft nicht zu, dass der Berufungsbeklagte dringend nötige medizinisch-therapeutische Massnahmen beharrlich verhinderte (u.a. meldete er X. bei der Fachstelle Teddybär zur Abklärung und\nPsychotherapie an). Vielmehr scheinen die Bemühungen der Berufungsklägerin,\nX. therapieren zu lassen, erneut darauf abzuzielen, ihre schwerwiegenden Vorwürfe dem Berufungsbeklagten gegenüber zu verfestigen und diesen zu stigmatisieren. Dass der Berufungsbeklagte nicht zustimmte, X. bei der Institution C. therapieren zu lassen, ist vor dem Hintergrund der haltlosen Missbrauchsvorwürfe der\nBerufungsklägerin sowie angesichts der einseitigen Berichte der C. in dieser Sache\njedenfalls nicht zu beanstanden. Ihre wiederholten Vorbringen, der Berufungsbeklagte werde in den Registraturen Stadtpolizei von B. als Gefährder geführt, zielen\nebenfalls ins Leere, zumal dies auf die damalige Anzeige der Berufungsklägerin\nselbst zurückzuführen ist. Schliesslich ist auch aktenwidrig, dass die Beistandsperson die von der Berufungsklägerin erhobenen Gewaltvorwürfe zulasten des Berufungsbeklagten mitgetragen hätte.\n\n3.1.8. Dass die Parteien vor diesem Hintergrund ihre Erziehungsverantwortung\ngemeinsam wahrnehmen können, erscheint mehr als fraglich. Diese Einschätzung\nteilen auch die Sachverständigen des kinderpsychiatrischen und familienpsychologischen Gutachtens vom Juli 2023:\nZwar hätten gemäss Gutachten beide Kindeseltern geäussert, dass sie sich eine\ngemeinsame Erziehungsverantwortung für X. wünschten. Nach Einschätzung der\nGutachter könne dies dem Berufungsbeklagten auch gelingen. Bei der Berufungsklägerin müsse angeführt werden, dass ihre verbale Äusserung zu einer gemeinsamen Erziehungsverantwortung unter Berücksichtigung ihres während der Begutachtungszeit beobachteten Verhaltens nicht vorstellbar sei. Eine kindeswohldienliche Kommunikation zwischen den Eltern sei zur Zeit der Begutachtung nicht möglich erschienen. Die Erziehungskompetenz sei an sich bei beiden Eltern einzeln\nbetrachtet ausreichend gegeben. Die Problematik bestehe vor allem in der Interaktion, die insbesondere bei der Berufungsklägerin auffällig sei: Sie zeige ein sehr\nagierendes Verhalten, indem sie X. sehr subtil negativ gegen den Vater beein-\n\n7\n2024\n\nflusse. Dieses Verhaltensmuster werde im Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstruktur der Berufungsklägerin gesehen und könne kaum durch Beratungen\noder andere Unterstützungsmassnahmen verändert werden, sofern sie keine\nselbstkritische Einsicht und eine Bereitschaft zu einer Veränderung zeige, um auf\ndieser Grundlage an sich zu arbeiten. Ohne Veränderung der Berufungsklägerin\nim Hinblick auf Wohlverhalten und Kooperation sei derzeit keine gemeinsame Erziehungsverantwortung vorstellbar. Einflussmöglichkeiten, um die Kommunikati-\nons- und Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederherzustellen, seien nur dann gegeben, wenn die betroffenen Personen erkennen würden, dass sie an sich an ihren\nVerhaltensmustern und somit ihrer Persönlichkeitsstruktur arbeiten müssten. Sofern eine Person, hier die Berufungsklägerin, jedoch von ihrer Haltung, ihrer Sichtweise, überzeugt sei und bei sich keine Defizite erkenne, sei eine Veränderungsmöglichkeit letztlich nicht gegeben.\n\n"}