{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2024-06-07", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2022-16-und-18_2024-06-07.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/a866a09b-f680-4d24-a91f-9e48b3f44c18", "Checksum": "90ffadc62436a87658c4897bc0e248d5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2022/16 und 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 07.06.2024 10/2022/16 und 18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 07.06.2024 10/2022/16 und 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 07.06.2024 10/2022/16 und 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ehescheidung, Zuteilung der elterlichen Sorge, Kinderunterhalt, Freibetragsteilung – Art. 276, Art. 285 Abs. 1, Art. 298 und Art. 301a Abs. 1 ZGB.  | Bei der Zuweisung der Elternrechte verf&uuml;gt das Sachgericht &uuml;ber einen grossen Ermessensspielraum. Die Kooperationsf&auml;higkeit und Bindungstoleranz der Eltern ist auch bei der &Uuml;bertragung der elterlichen Sorge ein wichtiges Entscheidungskriterium (E. 3.1.1).\n\n&nbsp;\n\nDie Voraussetzungen f&uuml;r eine &Uuml;bertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil sind weniger streng als f&uuml;r einen Sorgerechtsentzug nach Art. 311 ZGB; die Alleinsorge muss aber eine eng begrenzte Ausnahme bleiben. Sie kann namentlich erforderlich sein, wenn die Eltern dauerhaft nicht in der Lage sind, miteinander &uuml;ber das Kind zu kommunizieren, so dass die gemeinsame Sorge eine Belastung f&uuml;r das Kind darstellt (E.&nbsp;3.1.2).\n\n&nbsp;\n\nUnter Umst&auml;nden gen&uuml;gt es, spezifische Entscheidungsbefugnisse des Sorgerechts einem Elternteil allein zuzuweisen (E.&nbsp;3.1.3; 3.1.9).\n\n&nbsp;\n\nGrunds&auml;tzlich haben beide Elternteile entsprechend ihrer Leistungsf&auml;higkeit f&uuml;r den Unterhalt des Kindes zu sorgen. Die zweistufig-konkrete Berechnungsmethode mit &Uuml;berschussverteilung tr&auml;gt diesem Umstand zu wenig Rechnung, da sie auf einer Gegen&uuml;berstellung des Gesamtbedarfs und des Gesamteinkommens aller Familienmitglieder beruht. Im Sinne einer Kontrollrechnung ist n&ouml;tigenfalls von der Verteilung des &Uuml;berschusses nach grossen und kleinen K&ouml;pfen abzuweichen, wenn der &Uuml;berschuss im Wesentlichen vom obhutsberechtigten Elternteil generiert wird, bei dem das Kind lebt, w&auml;hrend der unterhaltspflichtige Elternteil &uuml;ber weniger oder gar keine freien Mittel verf&uuml;gt (E. 5; 5.11).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2022/16 und 10/2022/18 vom 7. Juni 2024\n\n&nbsp;\n\n(Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in Zivilsachen trat das Bundesgericht mit Entscheid Nr. 5A_458/2024 vom 15. 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Sie kann namentlich erforderlich sein, wenn die Eltern dauerhaft nicht in der Lage sind, miteinander &uuml;ber das Kind zu kommunizieren, so dass die gemeinsame Sorge eine Belastung f&uuml;r das Kind darstellt (E.&nbsp;3.1.2).\n\n&nbsp;\n\nUnter Umst&auml;nden gen&uuml;gt es, spezifische Entscheidungsbefugnisse des Sorgerechts einem Elternteil allein zuzuweisen (E.&nbsp;3.1.3; 3.1.9).\n\n&nbsp;\n\nGrunds&auml;tzlich haben beide Elternteile entsprechend ihrer Leistungsf&auml;higkeit f&uuml;r den Unterhalt des Kindes zu sorgen. Die zweistufig-konkrete Berechnungsmethode mit &Uuml;berschussverteilung tr&auml;gt diesem Umstand zu wenig Rechnung, da sie auf einer Gegen&uuml;berstellung des Gesamtbedarfs und des Gesamteinkommens aller Familienmitglieder beruht. Im Sinne einer Kontrollrechnung ist n&ouml;tigenfalls von der Verteilung des &Uuml;berschusses nach grossen und kleinen K&ouml;pfen abzuweichen, wenn der &Uuml;berschuss im Wesentlichen vom obhutsberechtigten Elternteil generiert wird, bei dem das Kind lebt, w&auml;hrend der unterhaltspflichtige Elternteil &uuml;ber weniger oder gar keine freien Mittel verf&uuml;gt (E. 5; 5.11).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2022/16 und 10/2022/18 vom 7. Juni 2024\n\n&nbsp;\n\n(Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in Zivilsachen trat das Bundesgericht mit Entscheid Nr. 5A_458/2024 vom 15. Juli 2024 nicht ein.)\n\n&nbsp;\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\nwäre. Gerade diese dringend notwendige Therapie verweigere ihm der Berufungsbeklagte jedoch. Dies sei umso unverständlicher, als dass seit Oktober 2022 bei\nder Institution C. in B. ein Therapieplatz für X. zur Verfügung stehe. Geradezu bizarr sei die Forderung nach einer alleinigen Sorge des Berufungsbeklagten vor\ndem Hintergrund, dass die Stadtpolizei in B. festgestellt habe, dass X. häusliche\nGewalt zwischen seinen Eltern miterlebt habe und der Berufungsbeklagte die gewaltausübende Person sei. Auch die Beiständin habe gegenüber der Polizei erklärt, dass sie eine Gefährderansprache des Berufungsbeklagten befürworte und\nunterstütze. Der Berufungsbeklagte unterlasse es auch darzulegen, inwiefern der\nEntzug ihres Sorgerechts zu einer wesentlichen Verbesserung der Situation von\nX. führen sollte. Vielmehr sei zu befürchten, dass der Berufungsbeklagte, welcher\nnie in A. habe leben wollen, noch vor wenigen Monaten einen Umzug in Erwägung\ngezogen habe und in der Vergangenheit noch nie länger als zwei Jahre am selben\nOrt wohnen geblieben sei, in erster Linie beabsichtige, ohne ihre Zustimmung von\nA. wegziehen zu können.\n\n3.1.7. Entgegen der Berufungsklägerin bedingt ein Abweichen vom gemeinsamen Sorgerecht nicht, dass sich wie beim Entzug der Sorge eine Gefährdung des\nKindeswohls abzeichnet, welcher nicht anders begegnet werden kann (ultima ratio). Die Interventionsschwelle für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge liegt tiefer als im Anwendungsbereich von Art. 311 ZGB, zumal das Kind in der Regel gar\nnicht wahrnehmen wird, dass sich die elterliche Entscheidzuständigkeit ändert\n(BGE 141 III 472 E. 4; BGer 5A_489/2019 vom 24. August 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Berufungsbeklagte lebt seit dem 1. März 2023 wieder in A., wo X. zur\nSchule geht, weshalb sich die diesbezüglichen Vorbringen der Berufungsklägerin\nerübrigen. Nicht gefolgt werden kann ihr sodann, wenn sie in den Bemühungen\ndes Berufungsbeklagten den Versuch erkennen will, ihr X. zu entziehen. Offensichtlich aktenwidrig ist ihre Behauptung, sie habe dem Berufungsbeklagten den\nKontakt zu X. in keiner Weise vorenthalten. Die Berufungsklägerin war während\nnahezu des gesamten Scheidungsverfahrens nicht bereit, ihrer Kooperationspflicht\nnachzukommen. Sie verfügte eigenmächtig und entgegen den wiederholten gerichtlichen Anordnungen über die Betreuung von X. sowie dessen Kontakt zum\nBerufungsbeklagten. Es stand der Berufungsklägerin nicht zu, den persönlichen\nVerkehr zwischen Vater und Sohn an Bedingungen zu knüpfen. Hierzu waren auch\nkeine gerichtlichen Entscheide ausstehend, vielmehr wich die Berufungsklägerin\nselbst nach Einstellung des Strafverfahrens und angeordneter Vollstreckung nicht\nvon ihrem Standpunkt ab. Ihr Verhalten führte schliesslich dazu, dass der Berufungsklägerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig entzogen werden\n\n6\n2024\n\nmusste. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen in der Verfügung des Obergerichts betreffend Kindesschutzmassnahmen verwiesen werden. Seit September\n2023 weigert sich die Berufungsklägerin sodann, selbst die begleiteten Kontakte\nmit X. wahrzunehmen.\n\n"}