{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2024-06-07", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2022-16-und-18_2024-06-07.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/a866a09b-f680-4d24-a91f-9e48b3f44c18", "Checksum": "90ffadc62436a87658c4897bc0e248d5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2022/16 und 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 07.06.2024 10/2022/16 und 18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 07.06.2024 10/2022/16 und 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 07.06.2024 10/2022/16 und 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ehescheidung, Zuteilung der elterlichen Sorge, Kinderunterhalt, Freibetragsteilung – Art. 276, Art. 285 Abs. 1, Art. 298 und Art. 301a Abs. 1 ZGB.  | Bei der Zuweisung der Elternrechte verf&uuml;gt das Sachgericht &uuml;ber einen grossen Ermessensspielraum. Die Kooperationsf&auml;higkeit und Bindungstoleranz der Eltern ist auch bei der &Uuml;bertragung der elterlichen Sorge ein wichtiges Entscheidungskriterium (E. 3.1.1).\n\n&nbsp;\n\nDie Voraussetzungen f&uuml;r eine &Uuml;bertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil sind weniger streng als f&uuml;r einen Sorgerechtsentzug nach Art. 311 ZGB; die Alleinsorge muss aber eine eng begrenzte Ausnahme bleiben. Sie kann namentlich erforderlich sein, wenn die Eltern dauerhaft nicht in der Lage sind, miteinander &uuml;ber das Kind zu kommunizieren, so dass die gemeinsame Sorge eine Belastung f&uuml;r das Kind darstellt (E.&nbsp;3.1.2).\n\n&nbsp;\n\nUnter Umst&auml;nden gen&uuml;gt es, spezifische Entscheidungsbefugnisse des Sorgerechts einem Elternteil allein zuzuweisen (E.&nbsp;3.1.3; 3.1.9).\n\n&nbsp;\n\nGrunds&auml;tzlich haben beide Elternteile entsprechend ihrer Leistungsf&auml;higkeit f&uuml;r den Unterhalt des Kindes zu sorgen. Die zweistufig-konkrete Berechnungsmethode mit &Uuml;berschussverteilung tr&auml;gt diesem Umstand zu wenig Rechnung, da sie auf einer Gegen&uuml;berstellung des Gesamtbedarfs und des Gesamteinkommens aller Familienmitglieder beruht. Im Sinne einer Kontrollrechnung ist n&ouml;tigenfalls von der Verteilung des &Uuml;berschusses nach grossen und kleinen K&ouml;pfen abzuweichen, wenn der &Uuml;berschuss im Wesentlichen vom obhutsberechtigten Elternteil generiert wird, bei dem das Kind lebt, w&auml;hrend der unterhaltspflichtige Elternteil &uuml;ber weniger oder gar keine freien Mittel verf&uuml;gt (E. 5; 5.11).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2022/16 und 10/2022/18 vom 7. Juni 2024\n\n&nbsp;\n\n(Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in Zivilsachen trat das Bundesgericht mit Entscheid Nr. 5A_458/2024 vom 15. 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Sie kann namentlich erforderlich sein, wenn die Eltern dauerhaft nicht in der Lage sind, miteinander &uuml;ber das Kind zu kommunizieren, so dass die gemeinsame Sorge eine Belastung f&uuml;r das Kind darstellt (E.&nbsp;3.1.2).\n\n&nbsp;\n\nUnter Umst&auml;nden gen&uuml;gt es, spezifische Entscheidungsbefugnisse des Sorgerechts einem Elternteil allein zuzuweisen (E.&nbsp;3.1.3; 3.1.9).\n\n&nbsp;\n\nGrunds&auml;tzlich haben beide Elternteile entsprechend ihrer Leistungsf&auml;higkeit f&uuml;r den Unterhalt des Kindes zu sorgen. Die zweistufig-konkrete Berechnungsmethode mit &Uuml;berschussverteilung tr&auml;gt diesem Umstand zu wenig Rechnung, da sie auf einer Gegen&uuml;berstellung des Gesamtbedarfs und des Gesamteinkommens aller Familienmitglieder beruht. Im Sinne einer Kontrollrechnung ist n&ouml;tigenfalls von der Verteilung des &Uuml;berschusses nach grossen und kleinen K&ouml;pfen abzuweichen, wenn der &Uuml;berschuss im Wesentlichen vom obhutsberechtigten Elternteil generiert wird, bei dem das Kind lebt, w&auml;hrend der unterhaltspflichtige Elternteil &uuml;ber weniger oder gar keine freien Mittel verf&uuml;gt (E. 5; 5.11).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2022/16 und 10/2022/18 vom 7. Juni 2024\n\n&nbsp;\n\n(Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in Zivilsachen trat das Bundesgericht mit Entscheid Nr. 5A_458/2024 vom 15. Juli 2024 nicht ein.)\n\n&nbsp;\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n3.1.6. Die Berufungsklägerin ficht das Kantonsgerichtsurteil hinsichtlich der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht an, verlangt jedoch die alleinige Obhut über X.\nund dass dessen Wohnsitz bei ihr festzulegen sei. Die Voraussetzungen für ein\ngemeinsames Sorgerecht seien erfüllt. Ein Austausch wie er im Rahmen der alternierenden Obhut erforderlich sei, sei für die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts gerade nicht vorausgesetzt. Die vom Berufungsbeklagten vorgebrachte ungenügende Kooperation werde mit Nachdruck bestritten und rechtfertige den Entzug des Sorgerechts in keiner Weise. Ein Entzug setze vielmehr eine erhebliche\nGefährdung des Kindeswohls durch den Inhaber des Sorgerechts voraus, was vorliegend in keinster Weise gegeben sei. Insbesondere habe die Beiständin gerade\nkeine Kindeswohlgefährdung von X. feststellen können, solange er unter der alleinigen Obhut der Berufungsklägerin gestanden sei. Demgegenüber zeige X. seit\ndem Obhutswechsel zum Berufungsbeklagten äusserst besorgniserregende Verhaltensauffälligkeiten, die als kindeswohlgefährdend einzustufen seien. Auch sei\naktenkundig falsch, dass sie dem Berufungsbeklagten X. in der Vergangenheit entzogen habe. Vielmehr habe sie den Kontakt stetig unterstützt und sogar während\nihres Aufenthaltes im Frauenhaus ein begleitetes Kontaktrecht beantragt. Über diesen Antrag habe das Gericht monatelang nicht entschieden. Zudem habe sie sich\nauch zu keinem Zeitpunkt einem erweiterten Besuchsrecht des Berufungsbeklagten widersetzt. Allerdings habe sie zu Recht verlangt, dass X., welcher damals unter ihrer alleinigen Obhut gestanden sei, an ihrem neuen Wohnort B. zur Schule\ngehe und seinen gesetzlichen Wohnsitz bei ihr habe. Nicht X. habe von B. aus fünf\noder drei Tage pro Woche nach A. zur Schule pendeln müssen, sondern es wäre\nam Berufungsbeklagten gelegen, zwecks Ausübung des Kontaktrechts nach B. zu\npendeln. Der Berufungsbeklagte lasse selber ausführen, dass er die alleinige Obhut und Sorge über X. eigentlich gar nicht wolle, wisse er doch ganz genau, dass\ndie Betreuungs- und Erziehungsverantwortung bisher sehr überwiegend bei ihr gewesen sei und er lediglich gelegentlich ein paar Ausflüge mit X. unternommen\nhabe. Weitergehende Verantwortung habe er für X. nie übernommen, was auch\nder Grund gewesen sein dürfte, dass sich X. Befindlichkeit in den letzten Monaten\nmassiv verschlechtert habe. Das Sorgerecht beinhalte nebst dem Aufenthaltsbestimmungsrecht im Wesentlichen das Recht, über die Schullaufbahn sowie über\nmedizinische Behandlungen mitzuentscheiden. Gerade Letzteres verweigere der\nBerufungsbeklagte seit Monaten jedoch beharrlich. Dies sei umso verstörender,\nals es X. seit der Obhutsumteilung zum Berufungsbeklagten offensichtlich sehr\nschlecht gehe und er dringendst auf therapeutische Unterstützung angewiesen\n\n5\n2024\n\n"}