{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2024-06-07", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2022-16-und-18_2024-06-07.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/a866a09b-f680-4d24-a91f-9e48b3f44c18", "Checksum": "90ffadc62436a87658c4897bc0e248d5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2022/16 und 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 07.06.2024 10/2022/16 und 18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 07.06.2024 10/2022/16 und 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 07.06.2024 10/2022/16 und 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ehescheidung, Zuteilung der elterlichen Sorge, Kinderunterhalt, Freibetragsteilung – Art. 276, Art. 285 Abs. 1, Art. 298 und Art. 301a Abs. 1 ZGB.  | Bei der Zuweisung der Elternrechte verf&uuml;gt das Sachgericht &uuml;ber einen grossen Ermessensspielraum. Die Kooperationsf&auml;higkeit und Bindungstoleranz der Eltern ist auch bei der &Uuml;bertragung der elterlichen Sorge ein wichtiges Entscheidungskriterium (E. 3.1.1).\n\n&nbsp;\n\nDie Voraussetzungen f&uuml;r eine &Uuml;bertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil sind weniger streng als f&uuml;r einen Sorgerechtsentzug nach Art. 311 ZGB; die Alleinsorge muss aber eine eng begrenzte Ausnahme bleiben. Sie kann namentlich erforderlich sein, wenn die Eltern dauerhaft nicht in der Lage sind, miteinander &uuml;ber das Kind zu kommunizieren, so dass die gemeinsame Sorge eine Belastung f&uuml;r das Kind darstellt (E.&nbsp;3.1.2).\n\n&nbsp;\n\nUnter Umst&auml;nden gen&uuml;gt es, spezifische Entscheidungsbefugnisse des Sorgerechts einem Elternteil allein zuzuweisen (E.&nbsp;3.1.3; 3.1.9).\n\n&nbsp;\n\nGrunds&auml;tzlich haben beide Elternteile entsprechend ihrer Leistungsf&auml;higkeit f&uuml;r den Unterhalt des Kindes zu sorgen. Die zweistufig-konkrete Berechnungsmethode mit &Uuml;berschussverteilung tr&auml;gt diesem Umstand zu wenig Rechnung, da sie auf einer Gegen&uuml;berstellung des Gesamtbedarfs und des Gesamteinkommens aller Familienmitglieder beruht. Im Sinne einer Kontrollrechnung ist n&ouml;tigenfalls von der Verteilung des &Uuml;berschusses nach grossen und kleinen K&ouml;pfen abzuweichen, wenn der &Uuml;berschuss im Wesentlichen vom obhutsberechtigten Elternteil generiert wird, bei dem das Kind lebt, w&auml;hrend der unterhaltspflichtige Elternteil &uuml;ber weniger oder gar keine freien Mittel verf&uuml;gt (E. 5; 5.11).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2022/16 und 10/2022/18 vom 7. Juni 2024\n\n&nbsp;\n\n(Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in Zivilsachen trat das Bundesgericht mit Entscheid Nr. 5A_458/2024 vom 15. 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Sie kann namentlich erforderlich sein, wenn die Eltern dauerhaft nicht in der Lage sind, miteinander &uuml;ber das Kind zu kommunizieren, so dass die gemeinsame Sorge eine Belastung f&uuml;r das Kind darstellt (E.&nbsp;3.1.2).\n\n&nbsp;\n\nUnter Umst&auml;nden gen&uuml;gt es, spezifische Entscheidungsbefugnisse des Sorgerechts einem Elternteil allein zuzuweisen (E.&nbsp;3.1.3; 3.1.9).\n\n&nbsp;\n\nGrunds&auml;tzlich haben beide Elternteile entsprechend ihrer Leistungsf&auml;higkeit f&uuml;r den Unterhalt des Kindes zu sorgen. Die zweistufig-konkrete Berechnungsmethode mit &Uuml;berschussverteilung tr&auml;gt diesem Umstand zu wenig Rechnung, da sie auf einer Gegen&uuml;berstellung des Gesamtbedarfs und des Gesamteinkommens aller Familienmitglieder beruht. Im Sinne einer Kontrollrechnung ist n&ouml;tigenfalls von der Verteilung des &Uuml;berschusses nach grossen und kleinen K&ouml;pfen abzuweichen, wenn der &Uuml;berschuss im Wesentlichen vom obhutsberechtigten Elternteil generiert wird, bei dem das Kind lebt, w&auml;hrend der unterhaltspflichtige Elternteil &uuml;ber weniger oder gar keine freien Mittel verf&uuml;gt (E. 5; 5.11).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2022/16 und 10/2022/18 vom 7. Juni 2024\n\n&nbsp;\n\n(Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in Zivilsachen trat das Bundesgericht mit Entscheid Nr. 5A_458/2024 vom 15. Juli 2024 nicht ein.)\n\n&nbsp;\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n3.1.5. Der Berufungsbeklagte beantragt mit Anschlussberufung, X. unter seine alleinige Sorge und Obhut zu stellen. Es sei nie seine Absicht gewesen, die alleinige\nSorge und Obhut über X. zu erhalten; er habe sich stets eine gleichwertige Betreuung und ein Elternsein auf Augenhöhe gewünscht. Die Ereignisse seit November\n2021 hätten die Sachlage aber drastisch verändert und erforderten angepasste\nAnträge im Rahmen der Anschlussberufung. Im Weiteren beschreibt der Berufungsbeklagte, dass sich X. in A. gut eingelegt habe und einen sichtlich entspannten Eindruck mache. Auch in der Schule sei er bereits bestens integriert. Unter\nVerweis auf den Kontaktabbruch äussert der Berufungsbeklagte seine Befürchtung, dass die Berufungsklägerin ihm X. erneut entziehen und an einen anderen\nOrt verbringen resp. einschulen könnte. Dass der Obhutswechsel einen tiefgreifenden Wandel bei ihr auslöse, bezweifle er zum gegenwärtigen Zeitpunkt. Anlässlich\ndes telefonischen Erstkontaktes im Beisein der Besuchsbegleitung habe es die\nBerufungsklägerin nicht lassen können, erneut zu versuchen, X. zu instrumentalisieren, und habe ihm eingeredet, er müsse sich vor seinem Vater in Acht nehmen,\ndieser lüge viel usw. Da eine gemeinsame elterliche Sorge nach der Rechtsprechung ein Mindestmass an Austausch unter den Eltern voraussetze, was die Berufungsklägerin ein Jahr lang vehement abgelehnt und hierzu bislang auch für die\nZukunft keinerlei Bereitschaft gezeigt habe, seien die Voraussetzungen für eine\ngemeinsame elterliche Sorge zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr erfüllt. Schliesslich\nhabe ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht bereits vorsorglich entzogen werden\n\n4\n2024\n\nmüssen, weil die Berufungsklägerin das Wohl von X. gefährdet habe. Es werde\ndaher die Alleinsorge für X. beantragt.\n\n"}