{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2024-06-07", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2022-16-und-18_2024-06-07.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/a866a09b-f680-4d24-a91f-9e48b3f44c18", "Checksum": "90ffadc62436a87658c4897bc0e248d5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2022/16 und 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 07.06.2024 10/2022/16 und 18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 07.06.2024 10/2022/16 und 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 07.06.2024 10/2022/16 und 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ehescheidung, Zuteilung der elterlichen Sorge, Kinderunterhalt, Freibetragsteilung – Art. 276, Art. 285 Abs. 1, Art. 298 und Art. 301a Abs. 1 ZGB.  | Bei der Zuweisung der Elternrechte verf&uuml;gt das Sachgericht &uuml;ber einen grossen Ermessensspielraum. Die Kooperationsf&auml;higkeit und Bindungstoleranz der Eltern ist auch bei der &Uuml;bertragung der elterlichen Sorge ein wichtiges Entscheidungskriterium (E. 3.1.1).\n\n&nbsp;\n\nDie Voraussetzungen f&uuml;r eine &Uuml;bertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil sind weniger streng als f&uuml;r einen Sorgerechtsentzug nach Art. 311 ZGB; die Alleinsorge muss aber eine eng begrenzte Ausnahme bleiben. Sie kann namentlich erforderlich sein, wenn die Eltern dauerhaft nicht in der Lage sind, miteinander &uuml;ber das Kind zu kommunizieren, so dass die gemeinsame Sorge eine Belastung f&uuml;r das Kind darstellt (E.&nbsp;3.1.2).\n\n&nbsp;\n\nUnter Umst&auml;nden gen&uuml;gt es, spezifische Entscheidungsbefugnisse des Sorgerechts einem Elternteil allein zuzuweisen (E.&nbsp;3.1.3; 3.1.9).\n\n&nbsp;\n\nGrunds&auml;tzlich haben beide Elternteile entsprechend ihrer Leistungsf&auml;higkeit f&uuml;r den Unterhalt des Kindes zu sorgen. Die zweistufig-konkrete Berechnungsmethode mit &Uuml;berschussverteilung tr&auml;gt diesem Umstand zu wenig Rechnung, da sie auf einer Gegen&uuml;berstellung des Gesamtbedarfs und des Gesamteinkommens aller Familienmitglieder beruht. Im Sinne einer Kontrollrechnung ist n&ouml;tigenfalls von der Verteilung des &Uuml;berschusses nach grossen und kleinen K&ouml;pfen abzuweichen, wenn der &Uuml;berschuss im Wesentlichen vom obhutsberechtigten Elternteil generiert wird, bei dem das Kind lebt, w&auml;hrend der unterhaltspflichtige Elternteil &uuml;ber weniger oder gar keine freien Mittel verf&uuml;gt (E. 5; 5.11).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2022/16 und 10/2022/18 vom 7. Juni 2024\n\n&nbsp;\n\n(Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in Zivilsachen trat das Bundesgericht mit Entscheid Nr. 5A_458/2024 vom 15. 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Sie kann namentlich erforderlich sein, wenn die Eltern dauerhaft nicht in der Lage sind, miteinander &uuml;ber das Kind zu kommunizieren, so dass die gemeinsame Sorge eine Belastung f&uuml;r das Kind darstellt (E.&nbsp;3.1.2).\n\n&nbsp;\n\nUnter Umst&auml;nden gen&uuml;gt es, spezifische Entscheidungsbefugnisse des Sorgerechts einem Elternteil allein zuzuweisen (E.&nbsp;3.1.3; 3.1.9).\n\n&nbsp;\n\nGrunds&auml;tzlich haben beide Elternteile entsprechend ihrer Leistungsf&auml;higkeit f&uuml;r den Unterhalt des Kindes zu sorgen. Die zweistufig-konkrete Berechnungsmethode mit &Uuml;berschussverteilung tr&auml;gt diesem Umstand zu wenig Rechnung, da sie auf einer Gegen&uuml;berstellung des Gesamtbedarfs und des Gesamteinkommens aller Familienmitglieder beruht. Im Sinne einer Kontrollrechnung ist n&ouml;tigenfalls von der Verteilung des &Uuml;berschusses nach grossen und kleinen K&ouml;pfen abzuweichen, wenn der &Uuml;berschuss im Wesentlichen vom obhutsberechtigten Elternteil generiert wird, bei dem das Kind lebt, w&auml;hrend der unterhaltspflichtige Elternteil &uuml;ber weniger oder gar keine freien Mittel verf&uuml;gt (E. 5; 5.11).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2022/16 und 10/2022/18 vom 7. Juni 2024\n\n&nbsp;\n\n(Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in Zivilsachen trat das Bundesgericht mit Entscheid Nr. 5A_458/2024 vom 15. Juli 2024 nicht ein.)\n\n&nbsp;\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n3.1.2. Die Zuweisung des alleinigen Sorgerechts an einen Elternteil muss eine\neng begrenzte Ausnahme bleiben (BGE 141 III 472 E. 4.7). Seit Inkrafttreten der\nneuen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über die elterliche Sorge am 1. Juli\n2014 (AS 2014 357) ist die gemeinsame elterliche Sorge die Regel. Der Gesetzgeber geht von der Annahme aus, dass damit in der Regel dem Kindeswohl am\nbesten gedient ist und davon nur dann abgewichen werden darf, wenn eine andere\nLösung die Interessen des Kindes ausnahmsweise besser wahrt (BGE 144 III 298\nE. 7.1.3; 142 III 1 E. 3.3). Eine solche Ausnahme ist insbesondere dann denkbar,\nwenn zwischen den Eltern ein erheblicher und dauerhafter Konflikt besteht oder\nwenn die Eltern dauerhaft nicht in der Lage sind, miteinander über das Kind zu\nkommunizieren, sofern dies einen negativen Einfluss auf das Kind hat und die alleinige elterliche Sorge eine Verbesserung der Situation erwarten lässt. Fehlt jegliche Kommunikation zwischen den Eltern, kann das Wohl des Kindes durch die\nAusübung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht gewährleistet werden. Das\ngemeinsame Sorgerecht setzt voraus, dass die Eltern in den wichtigsten Fragen,\ndie das Kind betreffen, ein Mindestmass an Übereinstimmung erzielen und zumindest in der Lage sind, bis zu einem gewissen Grad zu kooperieren. Ist dies nicht\nder Fall, stellt die gemeinsame elterliche Sorge fast zwangsläufig eine Belastung\nfür das Kind dar, die sich noch verschärft, sobald das Kind merkt, dass seine Eltern\nsich nicht einig sind. Diese Situation birgt auch Risiken wie die Verzögerung wichtiger Entscheidungen, beispielsweise im Zusammenhang mit der medizinischen\nBetreuung oder Behandlung (BGE 142 III 197 E. 3.5; BGer 5A_53/2023 vom\n21. August 2023 E. 3 mit Hinweisen). Die Kooperationsfähigkeit der Eltern verdient\nbesondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (BGE 142 III\n612 E. 4.3).\n\n3.1.3. Punktuelle Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten, wie\nsie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung häufig einhergehen, können angesichts des mit der Gesetzesnovelle klarerweise einhergehenden Paradigmenwechsels nicht Anlass für eine Alleinzuteilung\ndes elterlichen Sorgerechts sein. Erforderlich ist in jedem Fall eine Erheblichkeit\nund Chronizität des Konflikts oder der gestörten Kommunikation. Ist ein Konflikt\n\n3\n2024\n\nzwar schwerwiegend, erscheint er aber singulär, ist im Sinn der Subsidiarität zu\nprüfen, ob nicht ein richterlicher Entscheid über einzelne Inhalte des Sorgerechts\nbzw. eine richterliche Alleinzuweisung spezifischer Entscheidungsbefugnisse in\nden betreffenden Angelegenheiten (beispielsweise in Bezug auf schulische Belange oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht) ausreicht, um Abhilfe zu schaffen\n(BGE 141 III 472 E. 4.7).\n\n3.1.4. Das Kantonsgericht ordnete im Scheidungsurteil die Fortsetzung der gemeinsamen elterlichen Sorge an, dies in Nachachtung der dannzumal noch übereinstimmenden Parteianträge. Es hielt fest, dass X. seinen Wohnsitz beim Berufungsbeklagten habe. Die \"Obhut\" im herkömmlichen Sinne teilte das Kantonsgericht nicht zu, zumal dies begrifflich auch überholt ist, da der Begriff seit der Revision zur elterlichen Sorge lediglich noch die Befugnis zur täglichen Betreuung des\nKindes sowie die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung umfasst (BGE 142 III 612 E. 4.1). Aus den\nErwägungen folgt jedoch, dass das Kantonsgericht von einer alternierenden Obhut\nder Elternteile ausging.\n\n"}