{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2024-06-07", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2022-16-und-18_2024-06-07.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/a866a09b-f680-4d24-a91f-9e48b3f44c18", "Checksum": "90ffadc62436a87658c4897bc0e248d5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2022/16 und 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 07.06.2024 10/2022/16 und 18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 07.06.2024 10/2022/16 und 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 07.06.2024 10/2022/16 und 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ehescheidung, Zuteilung der elterlichen Sorge, Kinderunterhalt, Freibetragsteilung – Art. 276, Art. 285 Abs. 1, Art. 298 und Art. 301a Abs. 1 ZGB.  | Bei der Zuweisung der Elternrechte verf&uuml;gt das Sachgericht &uuml;ber einen grossen Ermessensspielraum. Die Kooperationsf&auml;higkeit und Bindungstoleranz der Eltern ist auch bei der &Uuml;bertragung der elterlichen Sorge ein wichtiges Entscheidungskriterium (E. 3.1.1).\n\n&nbsp;\n\nDie Voraussetzungen f&uuml;r eine &Uuml;bertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil sind weniger streng als f&uuml;r einen Sorgerechtsentzug nach Art. 311 ZGB; die Alleinsorge muss aber eine eng begrenzte Ausnahme bleiben. Sie kann namentlich erforderlich sein, wenn die Eltern dauerhaft nicht in der Lage sind, miteinander &uuml;ber das Kind zu kommunizieren, so dass die gemeinsame Sorge eine Belastung f&uuml;r das Kind darstellt (E.&nbsp;3.1.2).\n\n&nbsp;\n\nUnter Umst&auml;nden gen&uuml;gt es, spezifische Entscheidungsbefugnisse des Sorgerechts einem Elternteil allein zuzuweisen (E.&nbsp;3.1.3; 3.1.9).\n\n&nbsp;\n\nGrunds&auml;tzlich haben beide Elternteile entsprechend ihrer Leistungsf&auml;higkeit f&uuml;r den Unterhalt des Kindes zu sorgen. Die zweistufig-konkrete Berechnungsmethode mit &Uuml;berschussverteilung tr&auml;gt diesem Umstand zu wenig Rechnung, da sie auf einer Gegen&uuml;berstellung des Gesamtbedarfs und des Gesamteinkommens aller Familienmitglieder beruht. Im Sinne einer Kontrollrechnung ist n&ouml;tigenfalls von der Verteilung des &Uuml;berschusses nach grossen und kleinen K&ouml;pfen abzuweichen, wenn der &Uuml;berschuss im Wesentlichen vom obhutsberechtigten Elternteil generiert wird, bei dem das Kind lebt, w&auml;hrend der unterhaltspflichtige Elternteil &uuml;ber weniger oder gar keine freien Mittel verf&uuml;gt (E. 5; 5.11).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2022/16 und 10/2022/18 vom 7. Juni 2024\n\n&nbsp;\n\n(Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in Zivilsachen trat das Bundesgericht mit Entscheid Nr. 5A_458/2024 vom 15. 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Sie kann namentlich erforderlich sein, wenn die Eltern dauerhaft nicht in der Lage sind, miteinander &uuml;ber das Kind zu kommunizieren, so dass die gemeinsame Sorge eine Belastung f&uuml;r das Kind darstellt (E.&nbsp;3.1.2).\n\n&nbsp;\n\nUnter Umst&auml;nden gen&uuml;gt es, spezifische Entscheidungsbefugnisse des Sorgerechts einem Elternteil allein zuzuweisen (E.&nbsp;3.1.3; 3.1.9).\n\n&nbsp;\n\nGrunds&auml;tzlich haben beide Elternteile entsprechend ihrer Leistungsf&auml;higkeit f&uuml;r den Unterhalt des Kindes zu sorgen. Die zweistufig-konkrete Berechnungsmethode mit &Uuml;berschussverteilung tr&auml;gt diesem Umstand zu wenig Rechnung, da sie auf einer Gegen&uuml;berstellung des Gesamtbedarfs und des Gesamteinkommens aller Familienmitglieder beruht. 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Die Kooperationsfähigkeit und Bindungstoleranz der Eltern\nist auch bei der Übertragung der elterlichen Sorge ein wichtiges Entscheidungskriterium (E. 3.1.1). Die Voraussetzungen für eine Übertragung der Alleinsorge auf\neinen Elternteil sind weniger streng als für einen Sorgerechtsentzug nach Art. 311\nZGB; die Alleinsorge muss aber eine eng begrenzte Ausnahme bleiben. Sie kann\nnamentlich erforderlich sein, wenn die Eltern dauerhaft nicht in der Lage sind, miteinander über das Kind zu kommunizieren, so dass die gemeinsame Sorge eine\nBelastung für das Kind darstellt (E. 3.1.2). Unter Umständen genügt es, spezifische\nEntscheidungsbefugnisse des Sorgerechts einem Elternteil allein zuzuweisen\n(E. 3.1.3; 3.1.9).\n\nGrundsätzlich haben beide Elternteile entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit für\nden Unterhalt des Kindes zu sorgen. Die zweistufig-konkrete Berechnungsmethode mit Überschussverteilung trägt diesem Umstand zu wenig Rechnung, da sie\nauf einer Gegenüberstellung des Gesamtbedarfs und des Gesamteinkommens aller Familienmitglieder beruht. Im Sinne einer Kontrollrechnung ist nötigenfalls von\nder Verteilung des Überschusses nach grossen und kleinen Köpfen abzuweichen,\nwenn der Überschuss im Wesentlichen vom obhutsberechtigten Elternteil generiert\nwird, bei dem das Kind lebt, während der unterhaltspflichtige Elternteil über weniger oder gar keine freien Mittel verfügt (E. 5; 5.11).\n\nOGE 10/2022/16 und 10/2022/18 vom 7. Juni 2024\n\n(Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in Zivilsachen trat das Bundesgericht mit Entscheid Nr. 5A_458/2024 vom 15. Juli 2024 nicht ein.)\n\nKeine Veröffentlichung im Amtsbericht\n\nSachverhalt\n\nY. und Z. heirateten im Jahr 2013. Sie sind die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern von X., geb. anfangs 2015. Ende 2017 wurde der eheliche Haushalt aufgelöst.\nIm Februar 2019 schlossen Y. und Z. eine aussergerichtliche Getrenntlebensvereinbarung.\n\nIm Juli 2022 schied das Kantonsgericht die Ehe der Parteien. X. beliess es unter\nder gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien und sah zwischen den Parteien\neine alternierende Obhut vor. Das Kantonsgericht legte fest, dass der Wohnsitz\n\n1\n2024\n\nvon X. bei Z. sei und verpflichtete Y., X nach den Sommerferien 2022 wieder in die\nöffentliche Schule in A. zu schicken. Dagegen erhob Y. Berufung ans Obergericht\nund beantragte unter anderem, X. sei unter ihre Obhut zu stellen und der Wohnsitz\nvon X. sei bei ihr festzusetzen. Z. erhob Anschlussberufung und beantragte unter\nanderem, X. sei unter seine alleinige Sorge und Obhut zu stellen.\n\nIm Laufe des Berufungsverfahren ordnete das Obergericht vorerst superprovisorisch und anschliessend vorsorglich Kindesschutzmassnahmen an. Unter anderem\nübertrug es die Obhut sowie das Aufenthaltsbestimmungsrecht über X. vorläufig\nauf Z. und setzte für Y. ein begleitetes Besuchsrecht fest. Der Obhutswechsel\nwurde durch die KESB stufenweise vollzogen.\n\nAus den Erwägungen\n\n"}