Sie stellt denn auch nicht die kantonsgerichtliche Feststellung in Abrede, wonach zwischen den Parteien kein Zwist ersichtlich gewesen sei. Vielmehr fehlt es insbesondere vor dem Hintergrund des erstellten Eigenbedarfs des Berufungsbeklagten (dazu vorhergehende E. 5.4) an einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass die von der Berufungsklägerin geschilderten Vorfälle zu den streitgegenständlichen Kündigungen führten. 10 2023