Ohnehin komme es allein darauf an, dass die Berufungsklägerin einmal mehr gegenüber dem Berufungsbeklagten ihre Rechte als Mieterin habe einfordern müssen. Zudem müsse dem Berufungsbeklagten die Androhung einer Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs schwer aufgestossen sein. Doch auch damit vermag die Berufungsklägerin nicht aufzuzeigen, inwiefern das Kantonsgericht zu Unrecht das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen den Vorfällen im Jahr 2020 und 2021 und den Kündigungen verneint habe. Sie stellt denn auch nicht die kantonsgerichtliche Feststellung in Abrede, wonach zwischen den Parteien kein Zwist ersichtlich gewesen sei.