5.5.2. In den Ausführungen der Berufungsklägerin zum Vorliegen einer Vergeltungskündigung fehlt es weitgehend an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den konkreten kantonsgerichtlichen Erwägungen. So wiederholt sie zunächst weitgehend lediglich ihre erstinstanzlichen Ausführungen. Zu den im Mai und Juli 2020 erfolgten Vorsprachen von Vertretern des Hochbauamts bei der Berufungsklägerin behauptet sie sodann zwar, es sei offensichtlich darum gegangen, die Berufungsklägerin, welche ihre Rechte geltend gemacht habe und nach Ansicht des Berufungsbeklagten "extrem billig eingemietet" gewesen sei, als Vermieterin (recte: Mieterin) loszuwerden.