Der Zeitpunkt der Nachfrage sei jedoch auch damit erklärbar, dass Z. damals kurz vor dem Pensionsalter gestanden und der Berufungsbeklagte auf der Suche nach zusätzlichen Räumlichkeiten gewesen sei. Folglich fehle es an Indizien, wonach es dem Berufungsbeklagten in Tat und Wahrheit nicht um den Grund der eigenen Nutzung der Räumlichkeiten, sondern um den Grund des Entledigens der bisherigen Mieterin gegangen sein soll.