nicht genüge, um eine Rachekündigung darzutun. Gleiches gelte auch für den Vorfall vom 7. Juli 2021, zumal der Berufungsbeklagte die Unrechtmässigkeit des Vorfalls nie bestritten, sich sogleich entschuldigt und nach einer Lösung gesucht habe. Es sei daher kein Zwist ersichtlich. Auch die im Mai und Juli 2020 erfolgten Nachfragen stellten kein Indiz für eine Rachekündigung dar. Diese seien zwar kurz nach der beantragten Mietzinsreduktion erfolgt. Der Zeitpunkt der Nachfrage sei jedoch auch damit erklärbar, dass Z. damals kurz vor dem Pensionsalter gestanden und der Berufungsbeklagte auf der Suche nach zusätzlichen Räumlichkeiten gewesen sei.