5.4.6. Zusammenfassend bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass für die streitgegenständlichen Wohnungen ein Eigenbedarf des Berufungsbeklagten vorliegt. 5.5. Auch hinsichtlich der geltend gemachten mietrechtlichen Ansprüche wirft die Berufungsklägerin dem Kantonsgericht eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor. Entgegen dem angefochtenen Urteil bestehe ein Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten mietrechtlichen Ansprüchen der Berufungsklägerin und den Kündigungen. Die Beweislast hierzu trifft die Berufungsklägerin (vgl. vorhergehende E. 5.1).