befindet. 5.4.4. Die Berufungsklägerin macht sodann geltend, die Dienststelle F. hätte auch in anderen Wohnungen [in der Liegenschaft Y.] einquartiert werden können. Hinsichtlich der Wohnungen im 2. Obergeschoss ist unbestritten, dass der Berufungsbeklagte diese, als sie in den Jahren 2020/2021 frei wurden, nicht der Dienststelle F., sondern der Dienststelle H. zugewiesen hatte. Der Berufungsbeklagte vermietete die Wohnungen mithin namentlich nicht an Dritte, sondern brachte darin eine andere kantonale Dienststelle unter, deckte also auch insofern seinen Eigenbedarf.