Der von der Berufungsklägerin vorgebrachte Umstand, dass im Jahr 2016 und damit mehrere Jahre vor der strittigen Kündigung in einem Bericht des Baudepartements für eine mögliche räumliche Zusammenführung der Dienststelle F. andere Liegenschaften als die streitgegenständliche Wohnung genannt wurden, vermag sodann die Ernsthaftigkeit des vom Berufungsbeklagten aktuell geltend gemachten Eigenbedarfs nicht zu erschüttern. Gleiches gilt für inskünftig möglicherweise freiwerdende Räumlichkeiten in Schaffhausen nach Auszug des W. oder nach Erstellung des Polizei- und Sicherheitszentrums im Schweizersbild, wobei sich die Liegenschaft des W. ohnehin nicht im Eigentum des Berufungsbeklagten