5.3. Die Berufungsklägerin rügt zunächst eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung des Kantonsgerichts hinsichtlich des Eigenbedarfs des Berufungsbeklagten. Entgegen dem angefochtenen Urteil habe die Berufungsklägerin ausdrücklich bestritten, dass die Dienststelle F. die von der Berufungsklägerin gemieteten Räume überhaupt benötige. Sie habe also nicht nur die Dringlichkeit des Eigenbedarfs in Abrede gestellt.