Vorausgesetzt wird dabei ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Mieterin und der Kündigung. Ergibt sich, dass auch ein loyaler Vermieter unter den gleichen Umständen (d.h. unter Ausblendung der verpönten Elemente) eine Kündigung ausgesprochen hätte, so ist die Kündigung gültig (Roger Weber, in: Widmer Lüchinger/ Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. A., Basel 2020, Art. 271/271a N. 12).