Es bestand für die Berufungsklägerin somit kein Zweifel darüber, welches Vertragsverhältnis die Kündigungen betrafen. Mit den Kündigungen wurde damit die Form gemäss Art. 266l OR eingehalten. Bei diesem Ergebnis ist nur der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass entgegen der Darstellung der Berufungsklägerin das Kantonsgericht zu Recht festgehalten hat, dass die Liegenschaftsverwalterin das Begleitschreiben in Kopie an den Kanton Schaffhausen als Eigentümer gesandt hatte ("Kopie an Kanton Schaffhausen, Hochbauamt, Immobilienverwaltung, Beckenstube 11, 8200 Schaffhausen" [Hervorhebung hinzugefügt]).