4.2. Die Berufungsklägerin beanstandet die kantonsgerichtliche Feststellung nicht, wonach sie darum wusste, dass die die Kündigung aussprechende E. AG die Verwalterin der Eigentümerschaft war. Die Berufungsklägerin brachte denn auch vor Kantonsgericht selber vor, vor den Kündigungen mehrfach in direktem Kontakt mit der Verwaltung gestanden zu sein. Damit wusste die Berufungsklägerin um die Zuständigkeit der E. AG als Verwalterin der Mietobjekte. Mithin musste ihr bewusst sein, dass diese als Vertreterin des Vermieters handelte und auch dazu ermächtigt war. Es bestand für die Berufungsklägerin somit kein Zweifel darüber, welches Vertragsverhältnis die Kündigungen betrafen.