3.3. Ob die Anwesenheit des Immobilienverantwortlichen D. alleine ausgereicht hätte, um ein persönliches Erscheinen des Berufungsbeklagten zu begründen, kann offenbleiben. Selbst wenn dem nicht so wäre, würde daraus entgegen der Berufungsschrift nicht folgen, dass seine an der Hauptverhandlung für den Berufungsbeklagten getätigten Aussagen unbeachtlich wären, zumal der Immobilienverantwortliche in Begleitung der Leiterin des Rechtsdiensts des Baudepartements und in seinem Aufgabenbereich als Vertreter des Kantons auftrat. 4 2023