68 N. 22). Im Übrigen ordnete die Einzelrichterin zum persönlichen Erscheinen juristischer Personen an, dass eine leitende Person zu entsenden sei, die über die Streitsache orientiert und zum Abschluss eines Vergleichs ermächtigt sei. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sie diese Voraussetzung beim Erscheinen von B., der Leiterin des Rechtdienstes des Baudepartements, als erfüllt betrachtet hatte, zumal diese ausdrücklich zum Abschluss von Vergleichen ermächtigt war.