3.2.2. Die Berufungsklägerin beruft sich hierbei auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum gesetzlich vorgeschriebenen persönlichen Erscheinen der juristischen Personen des Privatrechts im Schlichtungsverfahren (vgl. insbesondere BGE 141 III 159 E. 2 f.; vgl. auch BGE 140 III 70 E. 4 f.). Diese Rechtsprechung kann indes nicht unbesehen auf die vorliegende Konstellation übertragen werden. Die Erscheinenspflicht im kantonsgerichtlichen Verfahren war nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern durch die Einzelrichterin angeordnet.