Zwar weist die Berufungsklägerin zu Recht darauf hin, dass das Hochbauamt an sich nicht parteifähig ist (vgl. vorhergehende E. 3.1.2). Das Hochbauamt ist denn auch nicht Partei des vorliegenden Verfahrens. Ist in der Vollmacht von einer Vertretung des Hochbauamts die Rede, ist gerade aus diesen Gründen aber ohne Weiteres klar, dass damit letztlich die Vertretung des Kantons Schaffhausen und mithin der Berufungsbeklagten gemeint ist. Dies ergibt sich auch aus dem Briefkopf der Vollmacht, in welchem der Kanton Schaffhausen aufgeführt ist.