g der Verordnung über die Organisation der kantonalen Verwaltung vom 6. Mai 1986 [OrgV, SHR 172.101]). Rechtssubjekt bleibt indes jeweils der Kanton, welcher durch die zuständige Dienststelle handelt. Entsprechend ist der Kanton und nicht etwa das Hochbauamt Partei des vorliegenden Verfahrens.