3.1.2. Der Kanton handelt durch seine Behörden und Organe (vgl. Art. 38 ff. KV). Der Regierungsrat nimmt die wichtigsten Verwaltungshandlungen selbst vor; die übrigen Verwaltungshandlungen überträgt er den Departementen, diesen nachgeordneten Dienststellen oder andern Trägern von Verwaltungsaufgaben (Art. 5 des Gesetzes über die Organisation der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit vom 18. Februar 1985 [OrgG, SHR 172.100]). Im Bereich des Hochbaus ist das dem Baudepartement angegliederte Hochbauamt zuständig (§ 3 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. g der Verordnung über die Organisation der kantonalen Verwaltung vom 6. Mai 1986 [OrgV, SHR 172.101]).