[…] 3. Die Berufungsklägerin macht in formeller Hinsicht geltend, dass das Kantonsgericht zu Unrecht die Ausführungen der Vertreter des Berufungsbeklagten berücksichtigt habe. 3.1. Sie bringt diesbezüglich zunächst vor, dass der Berufungsbeklagte im vorinstanzlichen Verfahren niemanden als Prozessvertreter bestellt habe, es somit an einer genügenden Prozessvollmacht fehle. Die in der schriftlichen Stellungnahme von A. vom 6. April 2022 und der Vertretung durch B. anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Juni 2022 bestehenden Rechtshandlungen seien ex tunc nichtig und müssten im vorliegenden Verfahren unbeachtlich bleiben, weshalb das angefochtene Urteil aufzuheben sei.