Die Rechtsprechung zum gesetzlich vorgeschriebenen persönlichen Erscheinen der juristischen Personen des Privatrechts im Schlichtungsverfahren kann nicht unbesehen auf eine gerichtlich angeordnete Erscheinenspflicht des Kantons im erstinstanzlichen Verfahren übertragen werden (E. 3.2). Die Person des Vermieters ist auf dem amtlichen Kündigungsformular nicht zwingend anzugeben. Vielmehr ist die Angabe der Liegenschaftsverwaltung auf dem Kündigungsformular ausreichend, sofern der Mieter um das Vertretungsverhältnis weiss oder er dieses aus den Gesamtumständen erkennen kann (E. 4). Missbräuchlichkeit der Kündigung vorliegend verneint (E. 5). OGE 10/2022/15 vom 7. Juli 2023