{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2024-05-08", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2022-15_2024-05-08.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/b62160fc-74e9-4d0e-a530-cb0c68292f18", "Checksum": "924924fc1eea8c93c2df8a2b9a696bc7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2022/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 08.05.2024 (publiziert) 10/2022/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 08.05.2024 (publié) 10/2022/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 08.05.2024 (pubblicato) 10/2022/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Streitwert; Vertretung des Kantons Schaffhausen im Zivilprozess; persönli-ches Erscheinen des Kantons – Art. 38 ff. KV; Art. 68 und Art. 91 Abs. 1 ZPO; Art. 266l und Art. 271 Abs. 1 OR; Art. 5 OrgG. | Streitwert; Vertretung des Kantons Schaffhausen im Zivilprozess; pers&ouml;nliches Erscheinen des Kantons &ndash; Art.&nbsp;38&nbsp;ff. KV; Art.&nbsp;68 und Art.&nbsp;91 Abs.&nbsp;1 ZPO; Art.&nbsp;266l und Art.&nbsp;271 Abs.&nbsp;1 OR; Art.&nbsp;5 OrgG.<br>Weist das Eventualbegehren einen h&ouml;heren Streitwert als das Hauptbegehren auf, ist zur Bestimmung des Streitwerts auf das Eventualbegehren abzustellen (E.&nbsp;1.2).<br>Der Kanton Schaffhausen handelt durch seine Beh&ouml;rden und Organe. Das Hochbauamt des Kantons Schaffhausen ist die f&uuml;r den Hochbau zust&auml;ndige Dienststelle des Kantons. Eine vom Leiter des Hochbauamts unterzeichnete und mit dem Briefkopf des Kantons Schaffhausen versehene Vollmacht, welche die Leiterin und eine Mitarbeiterin des Rechtsdienstes des Baudepartements zur prozessualen Vertretung des &quot;Hochbauamts des Kantons Schaffhausen&quot; erm&auml;chtigt, kann den Kanton Schaffhausen im Mietprozess um eine kantonale Liegenschaft g&uuml;ltig vertreten (E.&nbsp;3.1).<br>Die Rechtsprechung zum gesetzlich vorgeschriebenen pers&ouml;nlichen Erscheinen der juristischen Personen des Privatrechts im Schlichtungsverfahren kann nicht unbesehen auf eine gerichtlich angeordnete Erscheinenspflicht des Kantons im erstinstanzlichen Verfahren &uuml;bertragen werden (E.&nbsp;3.2).<br>Die Person des Vermieters ist auf dem amtlichen K&uuml;ndigungsformular nicht zwingend anzugeben. Vielmehr ist die Angabe der Liegenschaftsverwaltung auf dem K&uuml;ndigungsformular ausreichend, sofern der Mieter um das Vertretungsverh&auml;ltnis weiss oder er dieses aus den Gesamtumst&auml;nden erkennen kann (E.&nbsp;4).<br>Missbr&auml;uchlichkeit der K&uuml;ndigung vorliegend verneint (E.&nbsp;5).<br>OGE 10/2022/15 vom 7.&nbsp;Juli 2023<br>(Eine Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid wies das Bundesgericht mit Urteil 4A_431/2023 vom 5. M&auml;rz 2024 ab, soweit darauf einzutreten war.)<br>Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:22:58", "Checksum": "fcfb0e2ced57bcb8a7b92e57ea0f7795", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 08.05.2024 (publiziert) 10/2022/15\nRegeste:\nStreitwert; Vertretung des Kantons Schaffhausen im Zivilprozess; persönli-ches Erscheinen des Kantons – Art. 38 ff. KV; Art. 68 und Art. 91 Abs. 1 ZPO; Art. 266l und Art. 271 Abs. 1 OR; Art. 5 OrgG. | Streitwert; Vertretung des Kantons Schaffhausen im Zivilprozess; pers&ouml;nliches Erscheinen des Kantons &ndash; Art.&nbsp;38&nbsp;ff. KV; Art.&nbsp;68 und Art.&nbsp;91 Abs.&nbsp;1 ZPO; Art.&nbsp;266l und Art.&nbsp;271 Abs.&nbsp;1 OR; Art.&nbsp;5 OrgG.<br>Weist das Eventualbegehren einen h&ouml;heren Streitwert als das Hauptbegehren auf, ist zur Bestimmung des Streitwerts auf das Eventualbegehren abzustellen (E.&nbsp;1.2).<br>Der Kanton Schaffhausen handelt durch seine Beh&ouml;rden und Organe. Das Hochbauamt des Kantons Schaffhausen ist die f&uuml;r den Hochbau zust&auml;ndige Dienststelle des Kantons. Eine vom Leiter des Hochbauamts unterzeichnete und mit dem Briefkopf des Kantons Schaffhausen versehene Vollmacht, welche die Leiterin und eine Mitarbeiterin des Rechtsdienstes des Baudepartements zur prozessualen Vertretung des &quot;Hochbauamts des Kantons Schaffhausen&quot; erm&auml;chtigt, kann den Kanton Schaffhausen im Mietprozess um eine kantonale Liegenschaft g&uuml;ltig vertreten (E.&nbsp;3.1).<br>Die Rechtsprechung zum gesetzlich vorgeschriebenen pers&ouml;nlichen Erscheinen der juristischen Personen des Privatrechts im Schlichtungsverfahren kann nicht unbesehen auf eine gerichtlich angeordnete Erscheinenspflicht des Kantons im erstinstanzlichen Verfahren &uuml;bertragen werden (E.&nbsp;3.2).<br>Die Person des Vermieters ist auf dem amtlichen K&uuml;ndigungsformular nicht zwingend anzugeben. Vielmehr ist die Angabe der Liegenschaftsverwaltung auf dem K&uuml;ndigungsformular ausreichend, sofern der Mieter um das Vertretungsverh&auml;ltnis weiss oder er dieses aus den Gesamtumst&auml;nden erkennen kann (E.&nbsp;4).<br>Missbr&auml;uchlichkeit der K&uuml;ndigung vorliegend verneint (E.&nbsp;5).<br>OGE 10/2022/15 vom 7.&nbsp;Juli 2023<br>(Eine Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid wies das Bundesgericht mit Urteil 4A_431/2023 vom 5. M&auml;rz 2024 ab, soweit darauf einzutreten war.)<br>Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n5.5.1. Das Kantonsgericht hielt hierzu im Einzelnen fest, dass unbestritten und\nbelegt sei, dass die Berufungsklägerin mit Schreiben vom 18. März 2020 eine Mietzinssenkung beantragt hatte und diese mit Schreiben vom 6. April 2020 von der\nE. AG im Namen des Berufungsbeklagten per 1. Juli 2020 akzeptiert worden sei.\nZudem sei unbestritten, dass die Herren C. und D. am 14. Mai 2020 und Herr D.\nalleine am 6. Juli 2020 das Gespräch mit der Klägerin gesucht hätten (Nachfrage\nnach der bevorstehenden Pensionierung von Z. [Delegierter des Verwaltungsrats\nder Berufungsklägerin] und Interessensbekundung des Berufungsbeklagten an der\neigenen Nutzung der Mieträumlichkeiten). Unbestritten sei auch, dass es am 7. Juli\n2021 zu einem Vorfall mit einem Mitarbeiter der I. AG (unangekündigte Brandschutzkontrolle in den Mietobjekten der Berufungsklägerin) gekommen sei. Nach\neiner diesbezüglichen Beschwerde der Berufungsklägerin habe sich der Berufungsbeklagte entschuldigt und im August 2021 die Schliesszylinder der Türen der\nstreitgegenständlichen Mietobjekte ausgewechselt. Sodann sei am 1. Oktober\n2021 die Kündigung der Mietverhältnisse durch den Berufungsbeklagten erfolgt.\nEs sei folglich unbestritten und belegt, dass die Berufungsklägerin mietrechtliche\nAnsprüche gegenüber dem Berufungsbeklagten geltend gemacht habe.\n\nZu möglichen Indizien für eine Missbräuchlichkeit der Kündigungen stellte das Kantonsgericht zunächst fest, dass die beantragte Mietzinsreduktion alleine jedenfalls\n\n9\n2023\n\nnicht genüge, um eine Rachekündigung darzutun. Gleiches gelte auch für den Vorfall vom 7. Juli 2021, zumal der Berufungsbeklagte die Unrechtmässigkeit des Vorfalls nie bestritten, sich sogleich entschuldigt und nach einer Lösung gesucht habe.\nEs sei daher kein Zwist ersichtlich. Auch die im Mai und Juli 2020 erfolgten Nachfragen stellten kein Indiz für eine Rachekündigung dar. Diese seien zwar kurz nach\nder beantragten Mietzinsreduktion erfolgt. Der Zeitpunkt der Nachfrage sei jedoch\nauch damit erklärbar, dass Z. damals kurz vor dem Pensionsalter gestanden und\nder Berufungsbeklagte auf der Suche nach zusätzlichen Räumlichkeiten gewesen\nsei. Folglich fehle es an Indizien, wonach es dem Berufungsbeklagten in Tat und\nWahrheit nicht um den Grund der eigenen Nutzung der Räumlichkeiten, sondern\num den Grund des Entledigens der bisherigen Mieterin gegangen sein soll.\n\n"}