{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2024-05-08", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2022-15_2024-05-08.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/b62160fc-74e9-4d0e-a530-cb0c68292f18", "Checksum": "924924fc1eea8c93c2df8a2b9a696bc7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2022/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 08.05.2024 (publiziert) 10/2022/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 08.05.2024 (publié) 10/2022/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 08.05.2024 (pubblicato) 10/2022/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Streitwert; Vertretung des Kantons Schaffhausen im Zivilprozess; persönli-ches Erscheinen des Kantons – Art. 38 ff. KV; Art. 68 und Art. 91 Abs. 1 ZPO; Art. 266l und Art. 271 Abs. 1 OR; Art. 5 OrgG. | Streitwert; Vertretung des Kantons Schaffhausen im Zivilprozess; pers&ouml;nliches Erscheinen des Kantons &ndash; Art.&nbsp;38&nbsp;ff. KV; Art.&nbsp;68 und Art.&nbsp;91 Abs.&nbsp;1 ZPO; Art.&nbsp;266l und Art.&nbsp;271 Abs.&nbsp;1 OR; Art.&nbsp;5 OrgG.<br>Weist das Eventualbegehren einen h&ouml;heren Streitwert als das Hauptbegehren auf, ist zur Bestimmung des Streitwerts auf das Eventualbegehren abzustellen (E.&nbsp;1.2).<br>Der Kanton Schaffhausen handelt durch seine Beh&ouml;rden und Organe. Das Hochbauamt des Kantons Schaffhausen ist die f&uuml;r den Hochbau zust&auml;ndige Dienststelle des Kantons. Eine vom Leiter des Hochbauamts unterzeichnete und mit dem Briefkopf des Kantons Schaffhausen versehene Vollmacht, welche die Leiterin und eine Mitarbeiterin des Rechtsdienstes des Baudepartements zur prozessualen Vertretung des &quot;Hochbauamts des Kantons Schaffhausen&quot; erm&auml;chtigt, kann den Kanton Schaffhausen im Mietprozess um eine kantonale Liegenschaft g&uuml;ltig vertreten (E.&nbsp;3.1).<br>Die Rechtsprechung zum gesetzlich vorgeschriebenen pers&ouml;nlichen Erscheinen der juristischen Personen des Privatrechts im Schlichtungsverfahren kann nicht unbesehen auf eine gerichtlich angeordnete Erscheinenspflicht des Kantons im erstinstanzlichen Verfahren &uuml;bertragen werden (E.&nbsp;3.2).<br>Die Person des Vermieters ist auf dem amtlichen K&uuml;ndigungsformular nicht zwingend anzugeben. Vielmehr ist die Angabe der Liegenschaftsverwaltung auf dem K&uuml;ndigungsformular ausreichend, sofern der Mieter um das Vertretungsverh&auml;ltnis weiss oder er dieses aus den Gesamtumst&auml;nden erkennen kann (E.&nbsp;4).<br>Missbr&auml;uchlichkeit der K&uuml;ndigung vorliegend verneint (E.&nbsp;5).<br>OGE 10/2022/15 vom 7.&nbsp;Juli 2023<br>(Eine Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid wies das Bundesgericht mit Urteil 4A_431/2023 vom 5. M&auml;rz 2024 ab, soweit darauf einzutreten war.)<br>Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:22:58", "Checksum": "fcfb0e2ced57bcb8a7b92e57ea0f7795", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 08.05.2024 (publiziert) 10/2022/15\nRegeste:\nStreitwert; Vertretung des Kantons Schaffhausen im Zivilprozess; persönli-ches Erscheinen des Kantons – Art. 38 ff. KV; Art. 68 und Art. 91 Abs. 1 ZPO; Art. 266l und Art. 271 Abs. 1 OR; Art. 5 OrgG. | Streitwert; Vertretung des Kantons Schaffhausen im Zivilprozess; pers&ouml;nliches Erscheinen des Kantons &ndash; Art.&nbsp;38&nbsp;ff. KV; Art.&nbsp;68 und Art.&nbsp;91 Abs.&nbsp;1 ZPO; Art.&nbsp;266l und Art.&nbsp;271 Abs.&nbsp;1 OR; Art.&nbsp;5 OrgG.<br>Weist das Eventualbegehren einen h&ouml;heren Streitwert als das Hauptbegehren auf, ist zur Bestimmung des Streitwerts auf das Eventualbegehren abzustellen (E.&nbsp;1.2).<br>Der Kanton Schaffhausen handelt durch seine Beh&ouml;rden und Organe. Das Hochbauamt des Kantons Schaffhausen ist die f&uuml;r den Hochbau zust&auml;ndige Dienststelle des Kantons. Eine vom Leiter des Hochbauamts unterzeichnete und mit dem Briefkopf des Kantons Schaffhausen versehene Vollmacht, welche die Leiterin und eine Mitarbeiterin des Rechtsdienstes des Baudepartements zur prozessualen Vertretung des &quot;Hochbauamts des Kantons Schaffhausen&quot; erm&auml;chtigt, kann den Kanton Schaffhausen im Mietprozess um eine kantonale Liegenschaft g&uuml;ltig vertreten (E.&nbsp;3.1).<br>Die Rechtsprechung zum gesetzlich vorgeschriebenen pers&ouml;nlichen Erscheinen der juristischen Personen des Privatrechts im Schlichtungsverfahren kann nicht unbesehen auf eine gerichtlich angeordnete Erscheinenspflicht des Kantons im erstinstanzlichen Verfahren &uuml;bertragen werden (E.&nbsp;3.2).<br>Die Person des Vermieters ist auf dem amtlichen K&uuml;ndigungsformular nicht zwingend anzugeben. Vielmehr ist die Angabe der Liegenschaftsverwaltung auf dem K&uuml;ndigungsformular ausreichend, sofern der Mieter um das Vertretungsverh&auml;ltnis weiss oder er dieses aus den Gesamtumst&auml;nden erkennen kann (E.&nbsp;4).<br>Missbr&auml;uchlichkeit der K&uuml;ndigung vorliegend verneint (E.&nbsp;5).<br>OGE 10/2022/15 vom 7.&nbsp;Juli 2023<br>(Eine Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid wies das Bundesgericht mit Urteil 4A_431/2023 vom 5. M&auml;rz 2024 ab, soweit darauf einzutreten war.)<br>Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\nDie Berufungsklägerin weist zu Recht darauf hin, dass sie insbesondere bestritten\nhatte, dass die heutigen Räumlichkeiten der Dienststelle F. aus platztechnischen\nGründen nicht mehr zu genügen vermöchten. Zudem ging sie von einem reduzierten Platzbedarf aus, da vermehrt im Homeoffice gearbeitet werde und verwies auf\nverschiedene verwaltungseigene Alternativen für die räumliche Zusammenführung\nder Dienststelle F. Damit kann nicht gesagt werden, dass die Berufungsklägerin\nlediglich die Dringlichkeit des Eigenbedarfs bestritten habe. Vielmehr war auch der\n\"gewöhnliche\" Eigenbedarf des Berufungsbeklagten an sich strittig.\n\n5.4. Zu prüfen ist somit, ob tatsächlich von einem Eigenbedarf des Berufungsbeklagten auszugehen ist.\n\n5.4.1. Der Berufungsbeklagte behauptete vor Kantonsgericht hierzu, dass bereits\nbei der Zusammenlegung der Ressorts G. und H. zur Dienststelle F. […] klar gewesen sei, dass für die neu geschaffene Dienststelle eine räumliche Zusammenlegung unabdingbar sei. Aufgrund eines Mangels an verfügbaren und geeigneten\nfreien Räumlichkeiten des Kantons sei diese noch immer nicht erfolgt. Die gekündigten Büroräumlichkeiten dienten somit der Umsetzung bzw. Beendigung des Zusammenführungsprozesses der Dienststelle F. Durch die Verwendung dieser Büroflächen verringere sich die Anzahl der Standorte, was die internen Arbeitsabläufe\nder Dienststelle F. erleichtere. Die der Dienststelle F. zur Verfügung stehenden\nRäumlichkeiten […] vermöchten aus platztechnischen Gründen nicht mehr zu genügen. Dies nicht zuletzt aufgrund des personellen Wachstums der letzten Jahre.\nDie Situation habe sich weiter verschärft, da […] eine weitere Stelle für die Dienststelle F. vom Kantonsrat bewilligt worden sei.\n\n5.4.2. Die Berufungsklägerin anerkennt zumindest den Anstieg der Personalpensen der der Dienststelle F. […] Unbestritten geblieben ist weiter, dass derzeit gar\nein Mitarbeiter der Dienststelle F. im Keller arbeitet. Damit ist klar davon auszugehen, dass die aktuellen Räumlichkeiten […] dem Raumbedarf der Dienststelle F.\n\n7\n2023\n\nnicht mehr genügen. Die von der Berufungsklägerin aufgebrachte Möglichkeit von\nHomeoffice vermag daran nichts zu ändern, zumal die blosse Möglichkeit von\nHomeoffice nicht direkt zu einem sinkenden Raumbedarf führt.\n\n5.4.3. Der von der Berufungsklägerin vorgebrachte Umstand, dass im Jahr 2016\nund damit mehrere Jahre vor der strittigen Kündigung in einem Bericht des Baudepartements für eine mögliche räumliche Zusammenführung der Dienststelle F. andere Liegenschaften als die streitgegenständliche Wohnung genannt wurden, vermag sodann die Ernsthaftigkeit des vom Berufungsbeklagten aktuell geltend gemachten Eigenbedarfs nicht zu erschüttern. Gleiches gilt für inskünftig möglicherweise freiwerdende Räumlichkeiten in Schaffhausen nach Auszug des W. oder\nnach Erstellung des Polizei- und Sicherheitszentrums im Schweizersbild, wobei\nsich die Liegenschaft des W. ohnehin nicht im Eigentum des Berufungsbeklagten\nbefindet.\n\n"}