{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2024-05-08", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2022-15_2024-05-08.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/b62160fc-74e9-4d0e-a530-cb0c68292f18", "Checksum": "924924fc1eea8c93c2df8a2b9a696bc7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2022/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 08.05.2024 (publiziert) 10/2022/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 08.05.2024 (publié) 10/2022/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 08.05.2024 (pubblicato) 10/2022/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Streitwert; Vertretung des Kantons Schaffhausen im Zivilprozess; persönli-ches Erscheinen des Kantons – Art. 38 ff. KV; Art. 68 und Art. 91 Abs. 1 ZPO; Art. 266l und Art. 271 Abs. 1 OR; Art. 5 OrgG. | Streitwert; Vertretung des Kantons Schaffhausen im Zivilprozess; pers&ouml;nliches Erscheinen des Kantons &ndash; Art.&nbsp;38&nbsp;ff. KV; Art.&nbsp;68 und Art.&nbsp;91 Abs.&nbsp;1 ZPO; Art.&nbsp;266l und Art.&nbsp;271 Abs.&nbsp;1 OR; Art.&nbsp;5 OrgG.<br>Weist das Eventualbegehren einen h&ouml;heren Streitwert als das Hauptbegehren auf, ist zur Bestimmung des Streitwerts auf das Eventualbegehren abzustellen (E.&nbsp;1.2).<br>Der Kanton Schaffhausen handelt durch seine Beh&ouml;rden und Organe. Das Hochbauamt des Kantons Schaffhausen ist die f&uuml;r den Hochbau zust&auml;ndige Dienststelle des Kantons. Eine vom Leiter des Hochbauamts unterzeichnete und mit dem Briefkopf des Kantons Schaffhausen versehene Vollmacht, welche die Leiterin und eine Mitarbeiterin des Rechtsdienstes des Baudepartements zur prozessualen Vertretung des &quot;Hochbauamts des Kantons Schaffhausen&quot; erm&auml;chtigt, kann den Kanton Schaffhausen im Mietprozess um eine kantonale Liegenschaft g&uuml;ltig vertreten (E.&nbsp;3.1).<br>Die Rechtsprechung zum gesetzlich vorgeschriebenen pers&ouml;nlichen Erscheinen der juristischen Personen des Privatrechts im Schlichtungsverfahren kann nicht unbesehen auf eine gerichtlich angeordnete Erscheinenspflicht des Kantons im erstinstanzlichen Verfahren &uuml;bertragen werden (E.&nbsp;3.2).<br>Die Person des Vermieters ist auf dem amtlichen K&uuml;ndigungsformular nicht zwingend anzugeben. Vielmehr ist die Angabe der Liegenschaftsverwaltung auf dem K&uuml;ndigungsformular ausreichend, sofern der Mieter um das Vertretungsverh&auml;ltnis weiss oder er dieses aus den Gesamtumst&auml;nden erkennen kann (E.&nbsp;4).<br>Missbr&auml;uchlichkeit der K&uuml;ndigung vorliegend verneint (E.&nbsp;5).<br>OGE 10/2022/15 vom 7.&nbsp;Juli 2023<br>(Eine Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid wies das Bundesgericht mit Urteil 4A_431/2023 vom 5. M&auml;rz 2024 ab, soweit darauf einzutreten war.)<br>Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:22:58", "Checksum": "fcfb0e2ced57bcb8a7b92e57ea0f7795", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 08.05.2024 (publiziert) 10/2022/15\nRegeste:\nStreitwert; Vertretung des Kantons Schaffhausen im Zivilprozess; persönli-ches Erscheinen des Kantons – Art. 38 ff. KV; Art. 68 und Art. 91 Abs. 1 ZPO; Art. 266l und Art. 271 Abs. 1 OR; Art. 5 OrgG. | Streitwert; Vertretung des Kantons Schaffhausen im Zivilprozess; pers&ouml;nliches Erscheinen des Kantons &ndash; Art.&nbsp;38&nbsp;ff. KV; Art.&nbsp;68 und Art.&nbsp;91 Abs.&nbsp;1 ZPO; Art.&nbsp;266l und Art.&nbsp;271 Abs.&nbsp;1 OR; Art.&nbsp;5 OrgG.<br>Weist das Eventualbegehren einen h&ouml;heren Streitwert als das Hauptbegehren auf, ist zur Bestimmung des Streitwerts auf das Eventualbegehren abzustellen (E.&nbsp;1.2).<br>Der Kanton Schaffhausen handelt durch seine Beh&ouml;rden und Organe. Das Hochbauamt des Kantons Schaffhausen ist die f&uuml;r den Hochbau zust&auml;ndige Dienststelle des Kantons. Eine vom Leiter des Hochbauamts unterzeichnete und mit dem Briefkopf des Kantons Schaffhausen versehene Vollmacht, welche die Leiterin und eine Mitarbeiterin des Rechtsdienstes des Baudepartements zur prozessualen Vertretung des &quot;Hochbauamts des Kantons Schaffhausen&quot; erm&auml;chtigt, kann den Kanton Schaffhausen im Mietprozess um eine kantonale Liegenschaft g&uuml;ltig vertreten (E.&nbsp;3.1).<br>Die Rechtsprechung zum gesetzlich vorgeschriebenen pers&ouml;nlichen Erscheinen der juristischen Personen des Privatrechts im Schlichtungsverfahren kann nicht unbesehen auf eine gerichtlich angeordnete Erscheinenspflicht des Kantons im erstinstanzlichen Verfahren &uuml;bertragen werden (E.&nbsp;3.2).<br>Die Person des Vermieters ist auf dem amtlichen K&uuml;ndigungsformular nicht zwingend anzugeben. Vielmehr ist die Angabe der Liegenschaftsverwaltung auf dem K&uuml;ndigungsformular ausreichend, sofern der Mieter um das Vertretungsverh&auml;ltnis weiss oder er dieses aus den Gesamtumst&auml;nden erkennen kann (E.&nbsp;4).<br>Missbr&auml;uchlichkeit der K&uuml;ndigung vorliegend verneint (E.&nbsp;5).<br>OGE 10/2022/15 vom 7.&nbsp;Juli 2023<br>(Eine Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid wies das Bundesgericht mit Urteil 4A_431/2023 vom 5. M&auml;rz 2024 ab, soweit darauf einzutreten war.)<br>Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n5.1. Die ordentliche Kündigung eines Mietvertrags setzt keinen besonderen\nKündigungsgrund voraus. Mieterin und Vermieter sind nach Art. 266a Abs. 1 OR\ngrundsätzlich frei, ein unbefristetes Mietverhältnis unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Fristen und Termine zu beenden. Die Kündigung von\nWohn- oder Geschäftsräumen ist indessen gemäss Art. 271 Abs. 1 OR anfechtbar,\nwenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst. Als treuwidrig gilt\neine Kündigung allgemein, wenn sie ohne objektives, ernsthaftes und schützenswertes Interesse ausgesprochen wird und damit aus reiner Schikane erfolgt oder\nInteressen der Parteien tangiert, die in einem krassen Missverhältnis zueinander\nstehen (BGE 142 III 91 E. 3.2.1; 140 III 496 E. 4.1; 138 III 59 E. 2.1 mit weiteren\nHinweisen). Art. 271a OR zählt einzelne Gründe auf, bei deren Vorliegen die Kündigung anfechtbar ist. Eine Kündigung ist demnach insbesondere anfechtbar,\nwenn sie ausgesprochen wird, weil die Mieterin nach Treu und Glauben Ansprüche\naus dem Mietverhältnis geltend macht (Art. 271a Abs. 1 lit. a OR). Vorausgesetzt\nwird dabei ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Mieterin und\nder Kündigung. Ergibt sich, dass auch ein loyaler Vermieter unter den gleichen\nUmständen (d.h. unter Ausblendung der verpönten Elemente) eine Kündigung ausgesprochen hätte, so ist die Kündigung gültig (Roger Weber, in: Widmer Lüchinger/\nOser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. A., Basel 2020,\nArt. 271/271a N. 12).\n\nEs obliegt dem Empfänger der Kündigung, zu beweisen, dass die Kündigung aus\neinem verpönten oder ohne schützenswerten Grund erfolgte. Der Kündigende hat\njedoch redlich zur Wahrheitsfindung beizutragen; er hat die Kündigung auf Verlangen zu begründen (Art. 271 Abs. 2 OR) und im Bestreitungsfall alle für die Beurteilung des Kündigungsgrunds notwendigen Unterlagen vorzulegen (vgl. BGE 145 III\n143 E. 3.1; 138 III 59 E. 2.1).\n5.2. Das Kantonsgericht hielt zur behaupteten Missbräuchlichkeit der Kündigung fest, es sei unbestritten und belegt, dass die Berufungsklägerin mietrechtliche\nAnsprüche gegenüber dem Berufungsbeklagten geltend gemacht habe, bevor es\nzur Kündigung gekommen sei. Es fehle indes an Indizien, wonach es dem Berufungsbeklagten um den Grund des Entledigens der bisherigen Mieterin gegangen\nsei. Bereits deshalb sei eine Missbräuchlichkeit der Kündigung nicht nachgewiesen. Zudem bestreite die Berufungsklägerin nicht, dass der Berufungsbeklagte die\nstreitgegenständlichen Räume selbst nutzen werde; sie stelle diesbezüglich nur\n\n6\n2023\n\ndie Dringlichkeit in Abrede. Ein dringender Eigenbedarf sei jedoch gar nicht notwendig. Der \"normale\" Eigenbedarf sei bewiesen. Es liege mithin keine missbräuchliche Kündigung vor.\n\n5.3. Die Berufungsklägerin rügt zunächst eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung des Kantonsgerichts hinsichtlich des Eigenbedarfs des Berufungsbeklagten.\nEntgegen dem angefochtenen Urteil habe die Berufungsklägerin ausdrücklich bestritten, dass die Dienststelle F. die von der Berufungsklägerin gemieteten Räume\nüberhaupt benötige. Sie habe also nicht nur die Dringlichkeit des Eigenbedarfs in\nAbrede gestellt.\n\n"}