{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2024-05-08", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2022-15_2024-05-08.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/b62160fc-74e9-4d0e-a530-cb0c68292f18", "Checksum": "924924fc1eea8c93c2df8a2b9a696bc7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2022/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 08.05.2024 (publiziert) 10/2022/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 08.05.2024 (publié) 10/2022/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 08.05.2024 (pubblicato) 10/2022/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Streitwert; Vertretung des Kantons Schaffhausen im Zivilprozess; persönli-ches Erscheinen des Kantons – Art. 38 ff. KV; Art. 68 und Art. 91 Abs. 1 ZPO; Art. 266l und Art. 271 Abs. 1 OR; Art. 5 OrgG. | Streitwert; Vertretung des Kantons Schaffhausen im Zivilprozess; pers&ouml;nliches Erscheinen des Kantons &ndash; Art.&nbsp;38&nbsp;ff. KV; Art.&nbsp;68 und Art.&nbsp;91 Abs.&nbsp;1 ZPO; Art.&nbsp;266l und Art.&nbsp;271 Abs.&nbsp;1 OR; Art.&nbsp;5 OrgG.<br>Weist das Eventualbegehren einen h&ouml;heren Streitwert als das Hauptbegehren auf, ist zur Bestimmung des Streitwerts auf das Eventualbegehren abzustellen (E.&nbsp;1.2).<br>Der Kanton Schaffhausen handelt durch seine Beh&ouml;rden und Organe. Das Hochbauamt des Kantons Schaffhausen ist die f&uuml;r den Hochbau zust&auml;ndige Dienststelle des Kantons. Eine vom Leiter des Hochbauamts unterzeichnete und mit dem Briefkopf des Kantons Schaffhausen versehene Vollmacht, welche die Leiterin und eine Mitarbeiterin des Rechtsdienstes des Baudepartements zur prozessualen Vertretung des &quot;Hochbauamts des Kantons Schaffhausen&quot; erm&auml;chtigt, kann den Kanton Schaffhausen im Mietprozess um eine kantonale Liegenschaft g&uuml;ltig vertreten (E.&nbsp;3.1).<br>Die Rechtsprechung zum gesetzlich vorgeschriebenen pers&ouml;nlichen Erscheinen der juristischen Personen des Privatrechts im Schlichtungsverfahren kann nicht unbesehen auf eine gerichtlich angeordnete Erscheinenspflicht des Kantons im erstinstanzlichen Verfahren &uuml;bertragen werden (E.&nbsp;3.2).<br>Die Person des Vermieters ist auf dem amtlichen K&uuml;ndigungsformular nicht zwingend anzugeben. Vielmehr ist die Angabe der Liegenschaftsverwaltung auf dem K&uuml;ndigungsformular ausreichend, sofern der Mieter um das Vertretungsverh&auml;ltnis weiss oder er dieses aus den Gesamtumst&auml;nden erkennen kann (E.&nbsp;4).<br>Missbr&auml;uchlichkeit der K&uuml;ndigung vorliegend verneint (E.&nbsp;5).<br>OGE 10/2022/15 vom 7.&nbsp;Juli 2023<br>(Eine Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid wies das Bundesgericht mit Urteil 4A_431/2023 vom 5. M&auml;rz 2024 ab, soweit darauf einzutreten war.)<br>Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:22:58", "Checksum": "fcfb0e2ced57bcb8a7b92e57ea0f7795", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 08.05.2024 (publiziert) 10/2022/15\nRegeste:\nStreitwert; Vertretung des Kantons Schaffhausen im Zivilprozess; persönli-ches Erscheinen des Kantons – Art. 38 ff. KV; Art. 68 und Art. 91 Abs. 1 ZPO; Art. 266l und Art. 271 Abs. 1 OR; Art. 5 OrgG. | Streitwert; Vertretung des Kantons Schaffhausen im Zivilprozess; pers&ouml;nliches Erscheinen des Kantons &ndash; Art.&nbsp;38&nbsp;ff. KV; Art.&nbsp;68 und Art.&nbsp;91 Abs.&nbsp;1 ZPO; Art.&nbsp;266l und Art.&nbsp;271 Abs.&nbsp;1 OR; Art.&nbsp;5 OrgG.<br>Weist das Eventualbegehren einen h&ouml;heren Streitwert als das Hauptbegehren auf, ist zur Bestimmung des Streitwerts auf das Eventualbegehren abzustellen (E.&nbsp;1.2).<br>Der Kanton Schaffhausen handelt durch seine Beh&ouml;rden und Organe. Das Hochbauamt des Kantons Schaffhausen ist die f&uuml;r den Hochbau zust&auml;ndige Dienststelle des Kantons. Eine vom Leiter des Hochbauamts unterzeichnete und mit dem Briefkopf des Kantons Schaffhausen versehene Vollmacht, welche die Leiterin und eine Mitarbeiterin des Rechtsdienstes des Baudepartements zur prozessualen Vertretung des &quot;Hochbauamts des Kantons Schaffhausen&quot; erm&auml;chtigt, kann den Kanton Schaffhausen im Mietprozess um eine kantonale Liegenschaft g&uuml;ltig vertreten (E.&nbsp;3.1).<br>Die Rechtsprechung zum gesetzlich vorgeschriebenen pers&ouml;nlichen Erscheinen der juristischen Personen des Privatrechts im Schlichtungsverfahren kann nicht unbesehen auf eine gerichtlich angeordnete Erscheinenspflicht des Kantons im erstinstanzlichen Verfahren &uuml;bertragen werden (E.&nbsp;3.2).<br>Die Person des Vermieters ist auf dem amtlichen K&uuml;ndigungsformular nicht zwingend anzugeben. Vielmehr ist die Angabe der Liegenschaftsverwaltung auf dem K&uuml;ndigungsformular ausreichend, sofern der Mieter um das Vertretungsverh&auml;ltnis weiss oder er dieses aus den Gesamtumst&auml;nden erkennen kann (E.&nbsp;4).<br>Missbr&auml;uchlichkeit der K&uuml;ndigung vorliegend verneint (E.&nbsp;5).<br>OGE 10/2022/15 vom 7.&nbsp;Juli 2023<br>(Eine Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid wies das Bundesgericht mit Urteil 4A_431/2023 vom 5. M&auml;rz 2024 ab, soweit darauf einzutreten war.)<br>Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n4.1. Nach Art. 266l Abs. 1 OR müssen Vermieter und Mieter von Wohn- und\nGeschäftsräumen schriftlich kündigen. Der Vermieter muss dazu ein Formular verwenden, das vom Kanton genehmigt ist und angibt, wie der Mieter vorzugehen hat,\nwenn er die Kündigung anfechten oder eine Erstreckung des Mietverhältnisses\nverlangen will (Art. 266l Abs. 2 OR). Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Miete\nund Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen vom 9. Mai 1990 (VMWG,\nSR 221.213.11) konkretisiert, welche Angaben auf dem Formular notwendig sind.\nNicht zwingend dazu gehört die Angabe der Person des Vermieters. Vielmehr ist\ndie Angabe der Liegenschaftsverwaltung auf dem Kündigungsformular ausreichend, sofern der Mieter um das Vertretungsverhältnis weiss oder er dieses aus\nden Gesamtumständen erkennen kann (BGE 140 III 244 E. 4.1; BGer\n4A_103/2022 vom 28. März 2022 E. 3; 4A_256/2020 vom 3. November 2020\nE. 3.4.1). Entspricht die Kündigung den Vorschriften des Art. 266l OR nicht, ist sie\nnichtig (Art. 266o OR).\n\n4.2. Die Berufungsklägerin beanstandet die kantonsgerichtliche Feststellung\nnicht, wonach sie darum wusste, dass die die Kündigung aussprechende E. AG\ndie Verwalterin der Eigentümerschaft war. Die Berufungsklägerin brachte denn\nauch vor Kantonsgericht selber vor, vor den Kündigungen mehrfach in direktem\nKontakt mit der Verwaltung gestanden zu sein. Damit wusste die Berufungsklägerin um die Zuständigkeit der E. AG als Verwalterin der Mietobjekte. Mithin musste\nihr bewusst sein, dass diese als Vertreterin des Vermieters handelte und auch dazu\nermächtigt war. Es bestand für die Berufungsklägerin somit kein Zweifel darüber,\nwelches Vertragsverhältnis die Kündigungen betrafen. Mit den Kündigungen wurde\ndamit die Form gemäss Art. 266l OR eingehalten.\n\nBei diesem Ergebnis ist nur der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass entgegen\nder Darstellung der Berufungsklägerin das Kantonsgericht zu Recht festgehalten\nhat, dass die Liegenschaftsverwalterin das Begleitschreiben in Kopie an den Kanton Schaffhausen als Eigentümer gesandt hatte (\"Kopie an Kanton Schaffhausen,\nHochbauamt, Immobilienverwaltung, Beckenstube 11, 8200 Schaffhausen\" [Hervorhebung hinzugefügt]).\n\n5\n2023\n\n5. Die Berufungsklägerin rügt, dass das Kantonsgericht zu Unrecht die Missbräuchlichkeit der Kündigung verneint habe.\n\n"}