{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2024-05-08", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2022-15_2024-05-08.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/b62160fc-74e9-4d0e-a530-cb0c68292f18", "Checksum": "924924fc1eea8c93c2df8a2b9a696bc7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2022/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 08.05.2024 (publiziert) 10/2022/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 08.05.2024 (publié) 10/2022/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 08.05.2024 (pubblicato) 10/2022/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Streitwert; Vertretung des Kantons Schaffhausen im Zivilprozess; persönli-ches Erscheinen des Kantons – Art. 38 ff. KV; Art. 68 und Art. 91 Abs. 1 ZPO; Art. 266l und Art. 271 Abs. 1 OR; Art. 5 OrgG. | Streitwert; Vertretung des Kantons Schaffhausen im Zivilprozess; pers&ouml;nliches Erscheinen des Kantons &ndash; Art.&nbsp;38&nbsp;ff. KV; Art.&nbsp;68 und Art.&nbsp;91 Abs.&nbsp;1 ZPO; Art.&nbsp;266l und Art.&nbsp;271 Abs.&nbsp;1 OR; Art.&nbsp;5 OrgG.<br>Weist das Eventualbegehren einen h&ouml;heren Streitwert als das Hauptbegehren auf, ist zur Bestimmung des Streitwerts auf das Eventualbegehren abzustellen (E.&nbsp;1.2).<br>Der Kanton Schaffhausen handelt durch seine Beh&ouml;rden und Organe. Das Hochbauamt des Kantons Schaffhausen ist die f&uuml;r den Hochbau zust&auml;ndige Dienststelle des Kantons. Eine vom Leiter des Hochbauamts unterzeichnete und mit dem Briefkopf des Kantons Schaffhausen versehene Vollmacht, welche die Leiterin und eine Mitarbeiterin des Rechtsdienstes des Baudepartements zur prozessualen Vertretung des &quot;Hochbauamts des Kantons Schaffhausen&quot; erm&auml;chtigt, kann den Kanton Schaffhausen im Mietprozess um eine kantonale Liegenschaft g&uuml;ltig vertreten (E.&nbsp;3.1).<br>Die Rechtsprechung zum gesetzlich vorgeschriebenen pers&ouml;nlichen Erscheinen der juristischen Personen des Privatrechts im Schlichtungsverfahren kann nicht unbesehen auf eine gerichtlich angeordnete Erscheinenspflicht des Kantons im erstinstanzlichen Verfahren &uuml;bertragen werden (E.&nbsp;3.2).<br>Die Person des Vermieters ist auf dem amtlichen K&uuml;ndigungsformular nicht zwingend anzugeben. Vielmehr ist die Angabe der Liegenschaftsverwaltung auf dem K&uuml;ndigungsformular ausreichend, sofern der Mieter um das Vertretungsverh&auml;ltnis weiss oder er dieses aus den Gesamtumst&auml;nden erkennen kann (E.&nbsp;4).<br>Missbr&auml;uchlichkeit der K&uuml;ndigung vorliegend verneint (E.&nbsp;5).<br>OGE 10/2022/15 vom 7.&nbsp;Juli 2023<br>(Eine Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid wies das Bundesgericht mit Urteil 4A_431/2023 vom 5. M&auml;rz 2024 ab, soweit darauf einzutreten war.)<br>Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:22:58", "Checksum": "fcfb0e2ced57bcb8a7b92e57ea0f7795", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 08.05.2024 (publiziert) 10/2022/15\nRegeste:\nStreitwert; Vertretung des Kantons Schaffhausen im Zivilprozess; persönli-ches Erscheinen des Kantons – Art. 38 ff. KV; Art. 68 und Art. 91 Abs. 1 ZPO; Art. 266l und Art. 271 Abs. 1 OR; Art. 5 OrgG. | Streitwert; Vertretung des Kantons Schaffhausen im Zivilprozess; pers&ouml;nliches Erscheinen des Kantons &ndash; Art.&nbsp;38&nbsp;ff. KV; Art.&nbsp;68 und Art.&nbsp;91 Abs.&nbsp;1 ZPO; Art.&nbsp;266l und Art.&nbsp;271 Abs.&nbsp;1 OR; Art.&nbsp;5 OrgG.<br>Weist das Eventualbegehren einen h&ouml;heren Streitwert als das Hauptbegehren auf, ist zur Bestimmung des Streitwerts auf das Eventualbegehren abzustellen (E.&nbsp;1.2).<br>Der Kanton Schaffhausen handelt durch seine Beh&ouml;rden und Organe. Das Hochbauamt des Kantons Schaffhausen ist die f&uuml;r den Hochbau zust&auml;ndige Dienststelle des Kantons. Eine vom Leiter des Hochbauamts unterzeichnete und mit dem Briefkopf des Kantons Schaffhausen versehene Vollmacht, welche die Leiterin und eine Mitarbeiterin des Rechtsdienstes des Baudepartements zur prozessualen Vertretung des &quot;Hochbauamts des Kantons Schaffhausen&quot; erm&auml;chtigt, kann den Kanton Schaffhausen im Mietprozess um eine kantonale Liegenschaft g&uuml;ltig vertreten (E.&nbsp;3.1).<br>Die Rechtsprechung zum gesetzlich vorgeschriebenen pers&ouml;nlichen Erscheinen der juristischen Personen des Privatrechts im Schlichtungsverfahren kann nicht unbesehen auf eine gerichtlich angeordnete Erscheinenspflicht des Kantons im erstinstanzlichen Verfahren &uuml;bertragen werden (E.&nbsp;3.2).<br>Die Person des Vermieters ist auf dem amtlichen K&uuml;ndigungsformular nicht zwingend anzugeben. Vielmehr ist die Angabe der Liegenschaftsverwaltung auf dem K&uuml;ndigungsformular ausreichend, sofern der Mieter um das Vertretungsverh&auml;ltnis weiss oder er dieses aus den Gesamtumst&auml;nden erkennen kann (E.&nbsp;4).<br>Missbr&auml;uchlichkeit der K&uuml;ndigung vorliegend verneint (E.&nbsp;5).<br>OGE 10/2022/15 vom 7.&nbsp;Juli 2023<br>(Eine Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid wies das Bundesgericht mit Urteil 4A_431/2023 vom 5. M&auml;rz 2024 ab, soweit darauf einzutreten war.)<br>Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n1.2. Gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren\nbestimmt und werden allfällige Eventualbegehren nicht hinzugerechnet. Soweit indes das Eventualbegehren einen höheren Streitwert als das Hauptbegehren aufweist, ist nach zutreffender Ansicht trotz des Wortlauts von Art. 91 Abs. 1 ZPO auf\ndas Eventualbegehren abzustellen (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger\n[Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., Basel\n2017, Art. 91 N. 5; Peter Diggelmann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.],\nSchweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 91 N. 20; HGer ZH HG130073 vom 16. März 2018 E. 2; KG BL 410\n2012 172 vom 17. Juli 2012 E. 2.3; offen gelassen in BGer 4A_46/2016 vom\n20. Juni 2016 E. 1.3 sowie OGer ZH NP190025 vom 15. Juni 2020 E. 3). Da vorliegend das Eventualbegehren (Erstreckung des Mietverhältnisses um sechs\nJahre) einen höheren Streitwert aufweist als das Hauptbegehren (Aufhebung der\nKündigungen vom 1. Oktober 2021 [Streitwert in der Höhe von vier Jahresmieten]),\nist ausnahmsweise vom Eventualbegehren auszugehen. Der Streitwert beträgt somit [sechs Jahresmieten].\n\n[…]\n3. Die Berufungsklägerin macht in formeller Hinsicht geltend, dass das Kantonsgericht zu Unrecht die Ausführungen der Vertreter des Berufungsbeklagten\nberücksichtigt habe.\n\n3.1. Sie bringt diesbezüglich zunächst vor, dass der Berufungsbeklagte im vorinstanzlichen Verfahren niemanden als Prozessvertreter bestellt habe, es somit an\neiner genügenden Prozessvollmacht fehle. Die in der schriftlichen Stellungnahme\nvon A. vom 6. April 2022 und der Vertretung durch B. anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Juni 2022 bestehenden Rechtshandlungen seien ex tunc nichtig und\nmüssten im vorliegenden Verfahren unbeachtlich bleiben, weshalb das angefochtene Urteil aufzuheben sei.\n\n2\n2023\n\n3.1.1. Gemäss Art. 68 ZPO kann sich jede prozessfähige Partei im Prozess vertreten lassen (Abs. 1). Die Vertreterin oder der Vertreter hat sich durch eine Vollmacht auszuweisen (Abs. 3). Mängel wie fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern (Art. 132 Abs. 1 ZPO).\n\n3.1.2. Der Kanton handelt durch seine Behörden und Organe (vgl. Art. 38 ff. KV).\nDer Regierungsrat nimmt die wichtigsten Verwaltungshandlungen selbst vor; die\nübrigen Verwaltungshandlungen überträgt er den Departementen, diesen nachgeordneten Dienststellen oder andern Trägern von Verwaltungsaufgaben (Art. 5 des\nGesetzes über die Organisation der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit vom\n18. Februar 1985 [OrgG, SHR 172.100]). Im Bereich des Hochbaus ist das dem\nBaudepartement angegliederte Hochbauamt zuständig (§ 3 Abs. 1 lit. a und Abs. 2\nlit. g der Verordnung über die Organisation der kantonalen Verwaltung vom 6. Mai\n1986 [OrgV, SHR 172.101]). Rechtssubjekt bleibt indes jeweils der Kanton, welcher durch die zuständige Dienststelle handelt. Entsprechend ist der Kanton und\nnicht etwa das Hochbauamt Partei des vorliegenden Verfahrens.\n\n"}