Inwiefern daraus trotz des vom Kantonsgericht aufzeigten Hintergrunds des bevorstehenden Eintritts von Z. ins Pensionsalter auf ein relevantes Indiz für eine Vergeltungskündigung zu schliessen sei, zeigt sie jedoch nicht auf. Sodann führt sie zum Vorfall im Juli 2021 aus, es möge nicht weiter verwundern, dass die Verwaltung den klar ausgewiesenen Vorfall nicht bestritten habe und es entspreche einer Selbstverständlichkeit und nicht einem Entgegenkommen, dass sie sich dafür entschuldigt habe. Ohnehin komme es allein darauf an, dass die Berufungsklägerin einmal mehr gegenüber dem Berufungsbeklagten ihre Rechte als Mieterin habe einfordern müssen.