Sodann sei am 1. Oktober 2021 die Kündigung der Mietverhältnisse durch den Berufungsbeklagten erfolgt. Es sei folglich unbestritten und belegt, dass die Berufungsklägerin mietrechtliche Ansprüche gegenüber dem Berufungsbeklagten geltend gemacht habe. Zu möglichen Indizien für eine Missbräuchlichkeit der Kündigungen stellte das Kantonsgericht zunächst fest, dass die beantragte Mietzinsreduktion alleine jedenfalls 9 2023