Delegierter des Verwaltungsrats der Berufungsklägerin] und Interessensbekundung des Berufungsbeklagten an der eigenen Nutzung der Mieträumlichkeiten). Unbestritten sei auch, dass es am 7. Juli 2021 zu einem Vorfall mit einem Mitarbeiter der I. AG (unangekündigte Brandschutzkontrolle in den Mietobjekten der Berufungsklägerin) gekommen sei. Nach einer diesbezüglichen Beschwerde der Berufungsklägerin habe sich der Berufungsbeklagte entschuldigt und im August 2021 die Schliesszylinder der Türen der streitgegenständlichen Mietobjekte ausgewechselt. Sodann sei am 1. Oktober 2021 die Kündigung der Mietverhältnisse durch den Berufungsbeklagten erfolgt.