5.5.1. Das Kantonsgericht hielt hierzu im Einzelnen fest, dass unbestritten und belegt sei, dass die Berufungsklägerin mit Schreiben vom 18. März 2020 eine Mietzinssenkung beantragt hatte und diese mit Schreiben vom 6. April 2020 von der E. AG im Namen des Berufungsbeklagten per 1. Juli 2020 akzeptiert worden sei. Zudem sei unbestritten, dass die Herren C. und D. am 14. Mai 2020 und Herr D. alleine am 6. Juli 2020 das Gespräch mit der Klägerin gesucht hätten (Nachfrage nach der bevorstehenden Pensionierung von Z. [Delegierter des Verwaltungsrats der Berufungsklägerin] und Interessensbekundung des Berufungsbeklagten an der eigenen Nutzung der Mieträumlichkeiten).