Hinsichtlich der Wohnungen im 3. Obergeschoss macht der Berufungsbeklagte sodann nachvollziehbar geltend, dass diese insbesondere aufgrund der Dachschrägen und der ungenügenden Erschliessung (Lift nur bis ins 2. Obergeschoss; Erschliessung über schmale Treppen) als Büroräumlichkeiten weniger geeignet sind als die streitgegenständliche Wohnung. Dabei kann offenbleiben, ob und in welchem Ausmass die Dienststelle F. über Laufkundschaft verfügt. 5.4.5. Die Berufungsklägerin macht im Übrigen geltend, das Kantonsgericht habe zur Frage des Eigenbedarfs zu Unrecht kein Beweisverfahren durchgeführt. Zu welchen konkreten Behauptungen welche Beweise nicht abgenommen worden