Daran vermag auch nichts zu ändern, dass für die Dienststelle H. womöglich andere Möglichkeiten bestanden hätten. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die persönliche Einschätzung und räumliche Präferenz eines Sachbearbeiters [der Dienststelle H.], der nicht mit der kantonalen Raumbewirtschaftungsstrategie des Hochbauamts befasst ist, die Ernsthaftigkeit des Eigenbedarfs des Berufungsbeklagten infrage stellen können sollte. Hinsichtlich der Wohnungen im 3. Obergeschoss macht der Berufungsbeklagte sodann nachvollziehbar geltend, dass diese insbesondere aufgrund der Dachschrägen und der ungenügenden Erschliessung (Lift nur bis ins 2. Obergeschoss;