Der Berufungsbeklagte vermietete die Wohnungen mithin namentlich nicht an Dritte, sondern brachte darin eine andere kantonale Dienststelle unter, deckte also auch insofern seinen Eigenbedarf. Entgegen der Einschätzung der Berufungsklägerin ist aus diesem Vorgang mithin nicht abzuleiten, dass betreffend die streitgegenständliche Wohnung im 1. Obergeschoss kein Eigenbedarf für die Dienststelle F. besteht. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass für die Dienststelle H. womöglich andere Möglichkeiten bestanden hätten.