5.4.1. Der Berufungsbeklagte behauptete vor Kantonsgericht hierzu, dass bereits bei der Zusammenlegung der Ressorts G. und H. zur Dienststelle F. […] klar gewesen sei, dass für die neu geschaffene Dienststelle eine räumliche Zusammenlegung unabdingbar sei. Aufgrund eines Mangels an verfügbaren und geeigneten freien Räumlichkeiten des Kantons sei diese noch immer nicht erfolgt. Die gekündigten Büroräumlichkeiten dienten somit der Umsetzung bzw. Beendigung des Zusammenführungsprozesses der Dienststelle F. Durch die Verwendung dieser Büroflächen verringere sich die Anzahl der Standorte, was die internen Arbeitsabläufe der Dienststelle F. erleichtere.