Die Berufungsklägerin weist zu Recht darauf hin, dass sie insbesondere bestritten hatte, dass die heutigen Räumlichkeiten der Dienststelle F. aus platztechnischen Gründen nicht mehr zu genügen vermöchten. Zudem ging sie von einem reduzierten Platzbedarf aus, da vermehrt im Homeoffice gearbeitet werde und verwies auf verschiedene verwaltungseigene Alternativen für die räumliche Zusammenführung der Dienststelle F. Damit kann nicht gesagt werden, dass die Berufungsklägerin lediglich die Dringlichkeit des Eigenbedarfs bestritten habe. Vielmehr war auch der "gewöhnliche" Eigenbedarf des Berufungsbeklagten an sich strittig.