Das Kantonsgericht hielt zur behaupteten Missbräuchlichkeit der Kündigung fest, es sei unbestritten und belegt, dass die Berufungsklägerin mietrechtliche Ansprüche gegenüber dem Berufungsbeklagten geltend gemacht habe, bevor es zur Kündigung gekommen sei. Es fehle indes an Indizien, wonach es dem Berufungsbeklagten um den Grund des Entledigens der bisherigen Mieterin gegangen sei. Bereits deshalb sei eine Missbräuchlichkeit der Kündigung nicht nachgewiesen. Zudem bestreite die Berufungsklägerin nicht, dass der Berufungsbeklagte die streitgegenständlichen Räume selbst nutzen werde; sie stelle diesbezüglich nur