Es obliegt dem Empfänger der Kündigung, zu beweisen, dass die Kündigung aus einem verpönten oder ohne schützenswerten Grund erfolgte. Der Kündigende hat jedoch redlich zur Wahrheitsfindung beizutragen; er hat die Kündigung auf Verlangen zu begründen (Art. 271 Abs. 2 OR) und im Bestreitungsfall alle für die Beurteilung des Kündigungsgrunds notwendigen Unterlagen vorzulegen (vgl. BGE 145 III 143 E. 3.1; 138 III 59 E. 2.1). 5.2. Das Kantonsgericht hielt zur behaupteten Missbräuchlichkeit der Kündigung fest, es sei unbestritten und belegt, dass die Berufungsklägerin mietrechtliche Ansprüche gegenüber dem Berufungsbeklagten geltend gemacht habe, bevor es zur Kündigung gekommen sei.