OR zählt einzelne Gründe auf, bei deren Vorliegen die Kündigung anfechtbar ist. Eine Kündigung ist demnach insbesondere anfechtbar, wenn sie ausgesprochen wird, weil die Mieterin nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Mietverhältnis geltend macht (Art. 271a Abs. 1 lit. a OR). Vorausgesetzt wird dabei ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Mieterin und der Kündigung.