Nicht zwingend dazu gehört die Angabe der Person des Vermieters. Vielmehr ist die Angabe der Liegenschaftsverwaltung auf dem Kündigungsformular ausreichend, sofern der Mieter um das Vertretungsverhältnis weiss oder er dieses aus den Gesamtumständen erkennen kann (BGE 140 III 244 E. 4.1; BGer 4A_103/2022 vom 28. März 2022 E. 3; 4A_256/2020 vom 3. November 2020 E. 3.4.1). Entspricht die Kündigung den Vorschriften des Art. 266l OR nicht, ist sie nichtig (Art. 266o OR).