3.4. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass das Kantonsgericht die schriftlichen und mündlichen Äusserungen der Vertreterinnen und Vertreter des Berufungsbeklagten berücksichtigt hat. 4. Die Berufungsklägerin macht – wie bereits vor Kantonsgericht – geltend, die Kündigungen seien nichtig, da der Kanton Schaffhausen als Eigentümer weder auf dem Kündigungsformular noch auf dem Begleitschreiben erwähnt gewesen sei.