Dies ergibt sich auch aus dem Briefkopf der Vollmacht, in welchem der Kanton Schaffhausen aufgeführt ist. Dass der damalige Kantonsbaumeister und der Immobilienverantwortliche zur Ausstellung der Vollmacht vom 28. März 2022 befugt waren, stellt auch die Berufungsklägerin nicht infrage. Es ist somit sowohl für das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren von einer genügenden Vollmacht für B. sowie A. auszugehen; eine Nachfrist zur Verbesserung nach Art. 132 Abs. 1 ZPO ist nicht anzusetzen. 3.2.1. Weiter macht die Berufungsklägerin geltend, der Berufungsbeklagte sei anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht nicht persönlich erschienen, ob-