HGer ZH HG130073 vom 16. März 2018 E. 2; KG BL 410 2012 172 vom 17. Juli 2012 E. 2.3; offen gelassen in BGer 4A_46/2016 vom 20. Juni 2016 E. 1.3 sowie OGer ZH NP190025 vom 15. Juni 2020 E. 3). Da vorliegend das Eventualbegehren (Erstreckung des Mietverhältnisses um sechs Jahre) einen höheren Streitwert aufweist als das Hauptbegehren (Aufhebung der Kündigungen vom 1. Oktober 2021 [Streitwert in der Höhe von vier Jahresmieten]), ist ausnahmsweise vom Eventualbegehren auszugehen. Der Streitwert beträgt somit [sechs Jahresmieten].