(Eine Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid wies das Bundesgericht mit Urteil 4A_431/2023 vom 5. März 2024 ab, soweit darauf einzutreten war.) Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt Die X. AG ist seit November 2001 Mieterin eines Büros sowie einer 4-Zimmerwoh- nung im 1. Obergeschoss der Liegenschaft Y., die sich im Eigentum des Kantons Schaffhausen befindet. Die Mietobjekte wurden durch den Kanton mit ordentlichen Kündigungen vom 1. Oktober 2021 unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist von einem Jahr per 31. Oktober 2022 gekündigt mit der Begründung des Eigenbedarfs.