{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2023-07-07", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2022-15_2023-07-07.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/b62160fc-74e9-4d0e-a530-cb0c68292f18", "Checksum": "924924fc1eea8c93c2df8a2b9a696bc7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2022/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 07.07.2023 10/2022/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 07.07.2023 10/2022/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 07.07.2023 10/2022/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Streitwert; Vertretung des Kantons Schaffhausen im Zivilprozess; persönliches Erscheinen des Kantons – Art. 38 ff. KV; Art. 68 und Art. 91 Abs. 1 ZPO; Art. 266l und Art. 271 Abs. 1 OR; Art. 5 OrgG.  | Streitwert; Vertretung des Kantons Schaffhausen im Zivilprozess; pers&ouml;nliches Erscheinen des Kantons &ndash; Art.&nbsp;38&nbsp;ff. KV; Art.&nbsp;68 und Art.&nbsp;91 Abs.&nbsp;1 ZPO; Art.&nbsp;266l und Art.&nbsp;271 Abs.&nbsp;1 OR; Art.&nbsp;5 OrgG.\n\nWeist das Eventualbegehren einen h&ouml;heren Streitwert als das Hauptbegehren auf, ist zur Bestimmung des Streitwerts auf das Eventualbegehren abzustellen (E.&nbsp;1.2).\n\n&nbsp;\n\nDer Kanton Schaffhausen handelt durch seine Beh&ouml;rden und Organe. Das Hochbauamt des Kantons Schaffhausen ist die f&uuml;r den Hochbau zust&auml;ndige Dienststelle des Kantons. Eine vom Leiter des Hochbauamts unterzeichnete und mit dem Briefkopf des Kantons Schaffhausen versehene Vollmacht, welche die Leiterin und eine Mitarbeiterin des Rechtsdienstes des Baudepartements zur prozessualen Vertretung des &quot;Hochbauamts des Kantons Schaffhausen&quot; erm&auml;chtigt, kann den Kanton Schaffhausen im Mietprozess um eine kantonale Liegenschaft g&uuml;ltig vertreten (E.&nbsp;3.1).\n\n&nbsp;\n\nDie Rechtsprechung zum gesetzlich vorgeschriebenen pers&ouml;nlichen Erscheinen der juristischen Personen des Privatrechts im Schlichtungsverfahren kann nicht unbesehen auf eine gerichtlich angeordnete Erscheinenspflicht des Kantons im erstinstanzlichen Verfahren &uuml;bertragen werden (E.&nbsp;3.2).\n\n&nbsp;\n\nDie Person des Vermieters ist auf dem amtlichen K&uuml;ndigungsformular nicht zwingend anzugeben. Vielmehr ist die Angabe der Liegenschaftsverwaltung auf dem K&uuml;ndigungsformular ausreichend, sofern der Mieter um das Vertretungsverh&auml;ltnis weiss oder er dieses aus den Gesamtumst&auml;nden erkennen kann (E.&nbsp;4).\n\n&nbsp;\n\nMissbr&auml;uchlichkeit der K&uuml;ndigung vorliegend verneint (E.&nbsp;5).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2022/15 vom 7.&nbsp;Juli 2023\n\n&nbsp;\n\n(Eine Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid wies das Bundesgericht mit Urteil 4A_431/2023 vom 5. M&auml;rz 2024 ab, soweit darauf einzutreten war.)\n\n&nbsp;\n\nVer&ouml;ffentlichung im Amtsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/57/2039", "Zeit UTC": "23.12.2025 02:21:13", "Checksum": "b799132cd52503ee7fcf44236575d334", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 07.07.2023 10/2022/15\nRegeste:\nStreitwert; Vertretung des Kantons Schaffhausen im Zivilprozess; persönliches Erscheinen des Kantons – Art. 38 ff. KV; Art. 68 und Art. 91 Abs. 1 ZPO; Art. 266l und Art. 271 Abs. 1 OR; Art. 5 OrgG.  | Streitwert; Vertretung des Kantons Schaffhausen im Zivilprozess; pers&ouml;nliches Erscheinen des Kantons &ndash; Art.&nbsp;38&nbsp;ff. KV; Art.&nbsp;68 und Art.&nbsp;91 Abs.&nbsp;1 ZPO; Art.&nbsp;266l und Art.&nbsp;271 Abs.&nbsp;1 OR; Art.&nbsp;5 OrgG.\n\nWeist das Eventualbegehren einen h&ouml;heren Streitwert als das Hauptbegehren auf, ist zur Bestimmung des Streitwerts auf das Eventualbegehren abzustellen (E.&nbsp;1.2).\n\n&nbsp;\n\nDer Kanton Schaffhausen handelt durch seine Beh&ouml;rden und Organe. Das Hochbauamt des Kantons Schaffhausen ist die f&uuml;r den Hochbau zust&auml;ndige Dienststelle des Kantons. Eine vom Leiter des Hochbauamts unterzeichnete und mit dem Briefkopf des Kantons Schaffhausen versehene Vollmacht, welche die Leiterin und eine Mitarbeiterin des Rechtsdienstes des Baudepartements zur prozessualen Vertretung des &quot;Hochbauamts des Kantons Schaffhausen&quot; erm&auml;chtigt, kann den Kanton Schaffhausen im Mietprozess um eine kantonale Liegenschaft g&uuml;ltig vertreten (E.&nbsp;3.1).\n\n&nbsp;\n\nDie Rechtsprechung zum gesetzlich vorgeschriebenen pers&ouml;nlichen Erscheinen der juristischen Personen des Privatrechts im Schlichtungsverfahren kann nicht unbesehen auf eine gerichtlich angeordnete Erscheinenspflicht des Kantons im erstinstanzlichen Verfahren &uuml;bertragen werden (E.&nbsp;3.2).\n\n&nbsp;\n\nDie Person des Vermieters ist auf dem amtlichen K&uuml;ndigungsformular nicht zwingend anzugeben. Vielmehr ist die Angabe der Liegenschaftsverwaltung auf dem K&uuml;ndigungsformular ausreichend, sofern der Mieter um das Vertretungsverh&auml;ltnis weiss oder er dieses aus den Gesamtumst&auml;nden erkennen kann (E.&nbsp;4).\n\n&nbsp;\n\nMissbr&auml;uchlichkeit der K&uuml;ndigung vorliegend verneint (E.&nbsp;5).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2022/15 vom 7.&nbsp;Juli 2023\n\n&nbsp;\n\n(Eine Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid wies das Bundesgericht mit Urteil 4A_431/2023 vom 5. M&auml;rz 2024 ab, soweit darauf einzutreten war.)\n\n&nbsp;\n\nVer&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n5.4.4. Die Berufungsklägerin macht sodann geltend, die Dienststelle F. hätte auch\nin anderen Wohnungen [in der Liegenschaft Y.] einquartiert werden können. Hinsichtlich der Wohnungen im 2. Obergeschoss ist unbestritten, dass der Berufungsbeklagte diese, als sie in den Jahren 2020/2021 frei wurden, nicht der Dienststelle\nF., sondern der Dienststelle H. zugewiesen hatte. Der Berufungsbeklagte vermietete die Wohnungen mithin namentlich nicht an Dritte, sondern brachte darin eine\nandere kantonale Dienststelle unter, deckte also auch insofern seinen Eigenbedarf.\nEntgegen der Einschätzung der Berufungsklägerin ist aus diesem Vorgang mithin\nnicht abzuleiten, dass betreffend die streitgegenständliche Wohnung im 1. Obergeschoss kein Eigenbedarf für die Dienststelle F. besteht. Daran vermag auch\nnichts zu ändern, dass für die Dienststelle H. womöglich andere Möglichkeiten bestanden hätten. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die persönliche Einschätzung\nund räumliche Präferenz eines Sachbearbeiters [der Dienststelle H.], der nicht mit\nder kantonalen Raumbewirtschaftungsstrategie des Hochbauamts befasst ist, die\nErnsthaftigkeit des Eigenbedarfs des Berufungsbeklagten infrage stellen können\nsollte. Hinsichtlich der Wohnungen im 3. Obergeschoss macht der Berufungsbeklagte sodann nachvollziehbar geltend, dass diese insbesondere aufgrund der\nDachschrägen und der ungenügenden Erschliessung (Lift nur bis ins 2. Obergeschoss; Erschliessung über schmale Treppen) als Büroräumlichkeiten weniger geeignet sind als die streitgegenständliche Wohnung. Dabei kann offenbleiben, ob\nund in welchem Ausmass die Dienststelle F. über Laufkundschaft verfügt.\n5.4.5. Die Berufungsklägerin macht im Übrigen geltend, das Kantonsgericht habe\nzur Frage des Eigenbedarfs zu Unrecht kein Beweisverfahren durchgeführt. Zu\nwelchen konkreten Behauptungen welche Beweise nicht abgenommen worden\n\n8\n2023\n\nsein sollen, legt sie aber nicht im Einzelnen dar. Immerhin weist sie an anderer\nStelle auf von ihr offerierte Beweismittel hin. Dabei handelt es sich indes weitgehend um Urkunden, welche das Kantonsgericht abgenommen hat. Nicht zu beanstanden ist sodann, dass das Kantonsgericht zum an sich unbestrittenen Vorgang\nder Übergabe der Wohnungen im 2. Obergeschoss an die Dienststelle H. keine\nBeweisaussage bzw. Partei- oder Zeugenbefragung vorgenommen hat. Gleiches\ngilt für die Beweisaussage bzw. Parteibefragung des Berufungsbeklagten zum erstellten personellen Wachstum der Dienststelle F. […]\n\n5.4.6. Zusammenfassend bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass für die\nstreitgegenständlichen Wohnungen ein Eigenbedarf des Berufungsbeklagten vorliegt.\n\n5.5. Auch hinsichtlich der geltend gemachten mietrechtlichen Ansprüche wirft\ndie Berufungsklägerin dem Kantonsgericht eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor. Entgegen dem angefochtenen Urteil bestehe ein Kausalzusammenhang\nzwischen den geltend gemachten mietrechtlichen Ansprüchen der Berufungsklägerin und den Kündigungen. Die Beweislast hierzu trifft die Berufungsklägerin (vgl.\nvorhergehende E. 5.1).\n\n"}